Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

5A_372/2009Tribunal fédéral / IIe division civile28 mai 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Cantonal Court of Graubünden order that had dismissed as late his appeal against a decision ordering protective detention. The Federal Court held that the submission did not address the cantonal court's decisive reasoning and did not meet the statutory requirements for a reasoned federal appeal. It therefore did not enter into the matter. No court costs were levied.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern Bundesrecht oder – bei erhobenen Rügen – verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Blosse Kritik oder Wiederholung des Standpunkts genügt nicht. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Bei einem Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 BGG können keine Gerichtskosten erhoben werden, wenn das Gericht dies anordnet.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_372/2009

Urteil vom 28. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. April 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. April 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine verspätete Berufung des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses A.________ (betreffend die in Anwendung von Art. 397a ZGB erfolgte Anordnung eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs) am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der erstinstanzliche Beschwerdeentscheid sei dem Anwalt des Beschwerdeführers am 6. Februar 2009 zugestellt und die am 23. März 2009 erhobene Berufung daher nach Ablauf der 20-tägigen Berufungsfrist (Art. 64 Abs. 1 EGzZGB/GR) eingereicht worden, und zwar unbekümmert darum, dass der Anwalt den Beschwerdeentscheid erst am 3. März 2009 an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, die Eingabe des Beschwerdeführers wäre auch als Wiederherstellungsgesuch verspätet, weil ein solches Gesuch binnen 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen gewesen wäre (Art. 61 Abs. 3 ZPO/GR),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

protective detentioninadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal satisfied the reasoning requirements under Arts. 42 and 106 BGG.

Solution extraite

No. The appellant did not engage with the cantonal court's decisive reasoning or show, with sufficient detail, why the decision violated law or constitutional rights.

Motifs extraits

An appeal must specifically address the challenged decision and explain the alleged legal or constitutional violations. The submission failed to do so, so the court could not review the merits.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Solution extraite

No court costs were imposed.

Motifs extraits

In proceedings under Art. 108(1) BGG, the simplified procedure applies and no costs were levied in this case.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.