Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning and abuse

5A_368/2013Tribunal fédéral / IIe division civile4 juin 2013Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Basel-Landschaft debt-enforcement supervisory decision. It held that the appellant was not adversely affected where the lower authority had already granted relief, and that the filing failed to engage with the decisive reasoning or to satisfy the statutory requirements for a reasoned federal complaint. The Court also characterized the submission as abusive and therefore inadmissible under the simplified procedure. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwer und ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sind; bloss pauschale Kritik genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 286, 134 I 83). Fehlt es an Beschwer oder genügender Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; missbräuchliche, bloss verzögernde Eingaben rechtfertigen ebenfalls den Nichteintretensentscheid. Die unterliegende Partei trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

5A_368/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug und die Ausstellung von Verlustscheinen teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Y.________ in Aufhebung der Verlustscheine angewiesen hat, die Pfändung zu wiederholen,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf das Gesuch um Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG), das beim zuständigen Betreibungsamt zu stellen wäre, sei nicht einzutreten, als unbegründet erweise sich die Beschwerde hinsichtlich der (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) weder falschen noch unvollständigen Angaben im Pfändungsprotokoll, gutzuheissen sei die Beschwerde jedoch insoweit, als das Betreibungsamt die neue Behauptung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, wonach sie einige Kaufinteressenten für das (einen Schätzwert von Fr. 800'000.-- aufweisende) Grundstück in A.________ habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin zufolge der Beschwerdegutheissung durch den Entscheid vom 9. April 2013 der Aufsichtsbehörde nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 9. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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