Non-entry due to insufficiently reasoned appeal; legal aid denied

5A_342/2011Tribunal fédéral / IIe division civile16 juin 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a cantonal decision concerning partial legal aid in a visitation-rights matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's decisive considerations and did not show any violation of federal or constitutional law. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure, denied federal legal aid for lack of prospects of success, and imposed court costs of CHF 100 on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Folgen ungenügender Substantiierung. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mangels Erfolgsaussichten entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_342/2011

Urteil vom 16. Juni 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Besuchsrecht),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. April 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. April 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Beschwerdegegners (teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren betreffend Besuchsbeistandschaft) im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, es erscheine angebracht, dass die unentgeltliche Rechtspflege vorerst einmal hinsichtlich der Kostenvorschüsse gewährt werde, je nach Verfahrensergänzung infolge nachträglicher Eingaben nach gewährter Akteneinsicht könne dann eine Erweiterung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt werden, dasselbe gelte für die Frage der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, den der Beschwerdeführer allenfalls in einem späteren Zeitpunkt nach erhaltener Akteneinsicht beiziehen wolle, die einstweilige Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im jetzigen Zeitpunkt sei daher nicht zu beanstanden, dem Beschwerdeführer stehe es frei, zum gegebenen Zeitpunkt erneut ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

legal aidinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintcourt costsvisitation rights

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG

Solution extraite

The appeal did not sufficiently engage with the cantonal court's reasons and therefore could not be examined on the merits.

Motifs extraits

An appeal must explain, in a concise manner and by reference to the contested reasoning, which legal provisions were violated and why; constitutional claims must be specifically pleaded and substantiated. The submission failed to do so.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court

Solution extraite

Free legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success.

Motifs extraits

Since the appeal was obviously insufficiently reasoned and thus inadmissible, it had no prospect of success within the meaning of Art. 64 BGG.

Question juridique clé

Who bears the court costs

Solution extraite

The losing appellant had to pay court costs.

Motifs extraits

Under Art. 66 BGG, the unsuccessful party bears the costs.

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