Non-entry for insufficiently reasoned debt-enforcement appeal

5A_324/2011Tribunal fédéral / IIe division civile24 mai 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt in simplified procedure with an appeal against a cantonal supervisory decision concerning the seizure of the appellant's co-ownership share in land. It held that the submission did not adequately address the cantonal reasoning and therefore lacked the reasoning required by the Federal Supreme Court Act. New objections could not be raised for the first time before the Federal Supreme Court. The Court accordingly declined to enter into the appeal, refused legal aid because the matter was hopeless, and charged the appellant CHF 400 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 99, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und eine hinreichend begründete Rüge der Rechts- oder Verfassungsverletzung voraus. Bloss appellatorische Kritik oder erstmals vor Bundesgericht erhobene Einwendungen genügen nicht. Fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_324/2011

Urteil vom 24. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. April 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 24 vo2) vom 4. April 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes A.________ (am Gesamteigentumsanteil der Beschwerdeführerin am Grundstück Nr. 281 Grundbuch B.________) abgewiesen hat,
in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, das von der Beschwerdeführerin behauptete Fehlen von Rechtsöffnungen in den der Pfändung zu Grunde liegenden Betreibungen habe die Beschwerdeführerin nicht dazu berechtigt, der ihr ordnungsgemäss angekündigten Pfändung fernzubleiben, sie habe daher ohne genügende Entschuldigung an der Pfändung nicht teilgenommen, weshalb diese korrekterweise in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei, sodann sei in allen Betreibungen die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, nachdem die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnungsentscheide erfolglos an das Kantonsgericht und Bundesgericht weitergezogen habe und die von ihr angeblich beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof eingereichten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung hätten,
dass die Aufsichtsbehörde weiter erwog, die Pfändung von Grundeigentum sei nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin weder über ein pfändbares Einkommen noch über bewegliche Vermögenswerte verfüge, ebenso wenig zu beanstanden sei schliesslich die Pfändung des Gesamteigentumsanteils der Beschwerdeführerin an einem Grundstück, wie dies die Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) ausdrücklich vorsehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht unzulässigerweise (Art. 99 BGG) Einwendungen vorzubringen, bei denen weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sie bereits in der kantonalen Beschwerde erhoben worden wären,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 4. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

debt enforcementseizureadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costssimplified procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the supervisory decision was sufficiently reasoned to be admissible.

Solution extraite

The appeal did not engage adequately with the decisive reasoning of the cantonal authority and was therefore inadmissible.

Motifs extraits

Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the appellant had to address the challenged decision's reasoning and substantiate alleged legal or constitutional violations; she failed to do so and raised new objections impermissibly under Art. 99 BGG.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid before the Federal Supreme Court.

Solution extraite

Legal aid was refused because the appeal had no prospect of success.

Motifs extraits

Art. 64(1) BGG requires sufficient chances of success; an obviously insufficiently reasoned appeal is hopeless.

Question juridique clé

Allocation of court costs.

Solution extraite

Court costs were imposed on the losing appellant.

Motifs extraits

As the appellant did not succeed, she had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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