Federal complaint inadmissible for inadequate reasoning

5A_32/2012Tribunal fédéral / IIe division civile16 janv. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into X.'s complaint against the Zürich supervisory decision concerning seizure notices. It held that the filing did not satisfy the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act and was also abusive. The request for advance disclosure of the judges' names was rejected because the court composition was publicly accessible. Free legal aid was denied for lack of prospects of success. Court costs of CHF 300 were imposed on X., and the suspensive-effect request became moot.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zulässigkeits- und Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, welche Bundes- oder Verfassungsrechte verletzt sein sollen; blosse Wiederholungen oder appellatorische Kritik genügen nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert zu begründen. Fehlt es daran oder erscheint die Eingabe offensichtlich rechtsmissbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem fehlende Aussichtslosigkeit voraus. Ein Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der Namen der urteilenden Richter ist abzuweisen, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers aus öffentlichen Publikationen ersichtlich ist und allfällige Ausstandsbegehren darauf gestützt werden können.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_32/2012

Urteil vom 16. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss und das Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss und das Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisen einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Pfändungsankündigungen und eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) ebenso abgewiesen hat wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im zweitinstanzlichen Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, hinsichtlich der Angaben betreffend die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sei auf das Entscheidrubrum zu verweisen, der Beschwerdeführer könne jederzeit sein Akteneinsichtsrecht beim Obergericht ausüben, er wiederhole seine bereits vor der ersten Instanz vorgetragenen Ausführungen, diesbezüglich sei er ohne Weiteres auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde zu verweisen, weder bei dieser noch beim Obergericht habe der Beschwerdeführer etwas vorgebracht, das die Pfändungsankündigungen als nichtig erscheinen liesse, mit dem kostenlosen Beschwerdeentscheid werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, der prozesserfahrene Beschwerdeführer habe seine Rechte auch ohne Rechtsbeistand wahren können,
dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der urteilenden Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer die Namen der Abteilungsmitglieder hätte den einschlägigen Publikationen entnehmen und auf dieser Grundlage allfällige Ausstandsbegehren stellen können (BGE 114 Ia 278 E. 3c und d, S. 280),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide und Verfügungen als den im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, zumal der Beschwerdeführer jederzeit sowohl beim Obergericht wie auch beim Bundesgericht hätte Akteneinsicht nehmen können,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementseizure noticeadmissibilityreasoning requirementslegal aidcostsrecusalabuse of process

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Solution extraite

No; the filing did not meaningfully address the decisive cantonal reasoning and therefore failed the statutory substantiation requirements.

Motifs extraits

The complaint did not engage with the challenged decision's key considerations or show, in a concise and specific way, which federal or constitutional rights had been violated.

Question juridique clé

Whether the request for advance disclosure of the judges' names had to be granted

Solution extraite

No; the applicant could obtain the judges' names from official publications and, on that basis, raise any recusal objections.

Motifs extraits

Advance naming was unnecessary because the composition of the court was publicly ascertainable.

Question juridique clé

Whether free legal aid had to be granted in the federal proceedings

Solution extraite

No; because the complaint had no prospect of success, legal aid was refused.

Motifs extraits

The complaint was manifestly inadmissible and thus hopeless.

Question juridique clé

Whether the applicant's suspensive-effect and other interim requests remained pending

Solution extraite

No; they became moot with the non-entry decision.

Motifs extraits

Once the complaint was not entered into, the ancillary procedural requests fell away.

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