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5A_318/2010 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
5A_318/2010Tribunal fédéral / IIe division civile27 avr. 2010Dismissed
The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant company's request for joinder and correction of party designations, then held the federal appeal inadmissible because the brief did not address the cantonal court's reasoning and did not meet the BGG's reasoning requirements. Any challenge to the first-instance decision was also inadmissible because only the final cantonal decision can be attacked. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 72 ff., 75 Abs. 1, 42 Abs. 1 and 2, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of the federal appeal and reasoning requirements. A complaint to the Federal Supreme Court must, in a manner tailored to the challenged decision, specifically engage with the cantonal court's reasoning and indicate in a concise but concrete way which federal or constitutional norms were violated and why. Merely asserting unlawfulness is insufficient. The Federal Supreme Court reviews only the last cantonal decision; attacks on earlier instances are inadmissible. Where the brief manifestly fails to satisfy these requirements, the court will not enter into the appeal under the summary procedure of Art. 108 BGG.
{T 0/2}
5A_318/2010
Urteil vom 27. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Inkasso Arena AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Rechtsvorschlag,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss (NR100010/U) vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin u.a. die Feststellung der Gültigkeit ihres Rechtsvorschlags in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin beantragt hatte) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit keinen Geschäftsführer und sei daher handlungsunfähig, der frühere Geschäftsführer sei am 5. Januar 2010 im Handelsregister gelöscht worden, eingetragen sei nur eine bereits aufgelöste Gesellschafterin, an der fehlenden Handlungsfähigkeit ändere auch die durch den früheren Geschäftsführer an eine juristische Person ausgestellte Generalvollmacht nichts, weil ein Geschäftsführer bestimmte Aufgaben nicht delegieren und eine juristische Person nicht als Geschäftsführerin handeln könne,
dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung und Parteibezeichnungsberichtigung abzuweisen sind, weil die (vom Obergericht zu Recht als Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner behandelten) Gegenparteien, deren Bezeichnung auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berichtigen sind, verschieden sind,
dass sodann die Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 26. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Die Gesuche um Verfahrensvereinigung und um Berichtigung der Parteibezeichnungen werden abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann