Non-entry for insufficient reasoning; legal aid refused

5A_31/2011Tribunal fédéral / IIe division civile20 janv. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Zug cantonal decision concerning enforcement of a settlement and legal aid. It held that the appellant’s compensation claim was outside the scope of the case, and that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal reasoning and merely repeated already rejected objections. The court therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. As the appeal was hopeless, legal aid for the federal proceedings was refused. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde und Folgen ungenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz und eine präzise Bezeichnung der verletzten Normen bzw. verfassungsmässigen Rechte. Rein appellatorische Kritik, das Wiederholen bereits verworfener Einwände oder die Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht genügen nicht. Werden diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_31/2011

Urteil vom 20. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Orchester A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollstreckung (Vergleich, Einsichtsrecht des Vereinsmitglieds).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil und die Verfügung vom 16. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil und die Verfügung vom 16. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abschreibung (wegen Gegenstandslosigkeit infolge Erfüllung) seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Vollstreckung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs (Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Anforderung von Bewertungen zweier Wettspiele und zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die vom (dafür beweisbelasteten) Beschwerdeführer behauptete unvollständige Erfüllung des Vergleichs durch den Beschwerdegegner sei nicht nur unbewiesen, sondern widerlegt, nachdem die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdegegners über die vollständige Vergleichserfüllung durch Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Verband ... verifiziert habe, die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer Dokumente erlangen wolle, über welche der Verband ... gar nicht verfüge, erweise sich als mutwillig, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuungsforderung geltend macht, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil und die Verfügung vom 16. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

non-entryreasoning requirementslegal aidenforcementsettlementcourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal was admissible despite the appellant's request for compensation and alleged civil claims

Solution extraite

The appeal was inadmissible insofar as it raised a compensation claim that was neither part of the cantonal proceedings nor could be introduced here.

Motifs extraits

That claim fell outside the scope of the lower proceedings and thus could not be reviewed in this federal appeal.

Question juridique clé

Whether the appeal met the federal reasoning requirements under the BGG

Solution extraite

The appeal did not contain a sufficient challenge to the cantonal reasoning and therefore could not be heard.

Motifs extraits

The appellant merely restated his version of the facts and repeated objections already rejected below, without showing specifically how the cantonal decision violated federal or constitutional law.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings

Solution extraite

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

Since the appeal was manifestly insufficiently reasoned and thus inadmissible, it was considered hopeless.

Question juridique clé

Allocation of court costs and party compensation

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

As the losing party, the appellant had to bear costs; the respondent was not awarded compensation.

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