Non-entry for failure to pay court advance

5A_301/2009Tribunal fédéral / IIe division civile29 juin 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because the appellant failed to pay the CHF 700 court cost advance within the non-extendable additional deadline and did not provide the required proof of timely payment. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 400. The challenged cantonal decision concerned supervisory proceedings in debt enforcement and rental re-letting measures.

Regeste Omnilex

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten bei unbezahlt gebliebener Kostenvorschussleistung. Wird der beschwerdeführenden Partei unter Fristansetzung und Nichteintretensandrohung ein Kostenvorschuss auferlegt, führt die nicht rechtzeitige Leistung des Vorschusses oder der fehlende Nachweis einer fristgerechten Belastung des Kontos zwingend zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Einhaltung der vom Bundesgericht angeordneten Zahlungsmodalitäten ist Voraussetzung des Eintretens; bei Säumnis wird die Beschwerde ohne materielle Prüfung erledigt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_301/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verwaltungsmassnahme, Neuvermietung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. April 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. April 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 2. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

non-entrycourt advancedebt enforcementsupervisory complaintcostspayment deadline

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint had to be considered despite the unpaid court cost advance.

Solution extraite

The complaint could not be entered into because the appellant did not pay the court cost advance within the non-extendable deadline and did not provide proof of timely payment.

Motifs extraits

After a warning under Art. 62(3) BGG and the expiry of the additional deadline, neither cash payment, postal delivery, nor the required payment confirmation was submitted; non-entry followed under Art. 108(1)(a) BGG.

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