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5A_273/2010 ΓÇó Federal appeal inadmissible for lack of reasoning
5A_273/2010Tribunal fédéral / IIe division civile14 avr. 2010Inadmissible
The appellant challenged a cantonal decision that had struck his complaint about involuntary placement as withdrawn. Before the Federal Supreme Court, however, his filing contained no legal reasoning. The Court held that a federal appeal must explain, in summary form, how the contested decision violates law and that constitutional arguments must be specifically pleaded. Because these requirements were not met, the Court declined to enter into the appeal and ordered no court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das bundesgerichtliche Rechtsmittel setzt einen Antrag und eine sachbezogene Begründung voraus, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bei Rügen verfassungsmässiger Rechte gilt das qualifizierte Rügeprinzip. Fehlt es an jeglicher Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG). Die Präsidentin kann in diesen Fällen allein entscheiden; Gerichtskosten können erlassen werden.
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5A_273/2010/
Urteil vom 14. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsarzt des Kantons St. Gallen,
Dr. med. Z.________.
Gegenstand
Klagerückzug (fürsorgerische Freiheitsentziehung).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. März 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Präsident der Abteilung V).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. März 2010 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die (unter Verzicht auf Kostenerhebung) eine Klage des Beschwerdeführers gegen seine Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ als erledigt abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass die Verwaltungsrekurskommission in der Verfügung vom 22. März 2010 erwog, der Beschwerdeführer habe seine am 8. März 2010 erhobene Klage gegen die Einweisung - nach fachrichterlicher Einvernahme, Erstattung eines gutachterlichen Berichts und Ansetzung einer Verhandlung auf den 23. März 2010 - am 22. März 2010 zurückgezogen, weshalb die Klage als erledigt abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die vorliegende Beschwerde keine Begründung enthält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amtsarzt und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann