Involuntary commitment upheld under Art. 397a ZGB

5A_26/2010Tribunal fédéral / IIe division civile13 janv. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal decision upholding the appellant's involuntary commitment to the Psychiatric Center B. The Court held that it was bound by the cantonal findings because the appellant raised no substantiated factual or constitutional objections. On those findings, Art. 397a ZGB was satisfied: the appellant suffered from a serious mental illness, lacked insight, refused treatment, and could only be protected against self-endangerment through inpatient care. No court costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 397a ZGB; Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 BGG; richterliche Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung: Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern keine hinreichend begründete Willkürrüge oder sonstige Verfassungsverletzung vorgebracht wird. Die Anordnung der Einweisung setzt voraus, dass einer geistig kranken Person die notwendige persönliche Fürsorge nicht anders als durch Unterbringung in einer geeigneten Anstalt zuteil werden kann. Massgebend ist eine Gesamtwürdigung von Behandlungsbedürftigkeit, Selbstgefährdung und gegebenenfalls der Belastung des Umfelds (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde kann nach Art. 109 BGG im vereinfachten Verfahren entschieden werden.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_26/2010

Urteil vom 13. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 14. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte, nach Anhörung der Beschwerdeführerin und unter Verweisung auf zahlreiche Akten - erwog, die seit Jahren an einer ... leidende, schon mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht, lehne eine angemessene Behandlung vehement ab und müsse stationär behandelt werden, weil sie - trotz ihrer seit Oktober 2009 permanent bestehenden Angstzustände - bei sofortiger Entlassung die Medikamente zumindest reduzieren, dadurch innert kurzer Zeit sich selbst gefährden (Zunichtemachen der bisher erzielten Besserung, Notwendigkeit der erneuten Klinikeinweisung der zuletzt wegen ... hospitalisierten Beschwerdeführerin) und auch für ihre Umgebung eine schwere Belastung darstellen würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das Psychiatriezentrum B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung darstellt (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

involuntary commitmentmental illnessself-endangermentbinding of factssubstantiated constitutional complaintsummary procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Federal Supreme Court could review the facts found by the cantonal court.

Solution extraite

No factual review was available because the appellant raised no substantiated constitutional challenges to the findings.

Motifs extraits

Under Art. 105(1) BGG the Court is bound by the lower court's facts unless they are manifestly incorrect or otherwise unlawful; such a challenge must be specifically pleaded under Art. 106(2) BGG, which did not occur.

Question juridique clé

Whether the involuntary commitment under Art. 397a ZGB was lawful.

Solution extraite

Yes. On the facts found below, inpatient treatment was necessary because the appellant's personal care could not otherwise be secured and there was a risk of self-harm, while her burden on her surroundings also had to be considered.

Motifs extraits

The cantonal findings established that only a stationarily arranged treatment could ensure protection against self-endangerment until voluntary medication intake was secured.

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