Non-entry for insufficiently reasoned appeal in bankruptcy matter

5A_256/2009Tribunal fédéral / IIe division civile4 juin 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X.________ AG in Liq. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich Kassation Court decision that had declared its nullity complaint inadmissible in a bankruptcy-opening dispute. The Federal Supreme Court held that the appeal did not engage with the decisive lower-court reasoning, namely the lack of substantiation of the nullity complaint, and merely repeated the challenge to the bankruptcy claim itself. Because the filing failed to meet the reasoning requirements of the BGG, the Court did not enter into the matter. Court costs of CHF 1,200 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und konkret darlegen, welche Bundesrechts- oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Blosses Wiederholen der im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwendungen genügt nicht. Werden die massgeblichen Erwägungen nicht angefochten, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG; die Sicherstellung der Kosten ist als prozessuale Massnahme zulässig (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_256/2009/bnm

Urteil vom 4. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG in Liq.,
p.A. Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 des Zürcher Kassationsgerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Zürcher Obergerichts (Nichteintreten auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung mangels Zahlung des Kostenvorschusses trotz - wegen Nichtabholens bei der Post als zugestellt geltender - Aufforderung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kassationsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bestreite zwar den materiellen Bestand der Konkursforderung, setze sich jedoch mit der Frage des Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht auseinander und lege daher auch nicht dar, inwiefern die für den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid massgebliche Begründung mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet sein soll, weshalb sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig erweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidende kassationsgerichtliche Erwägung (fehlende Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde) eingeht, zumal es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den Bestand der Konkursforderung zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kassationsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (in Beantwortung ihrer nachträglichen Schreiben vom 10. und 11. Mai 2009) darauf hingewiesen wird, dass sie (als das Bundesgericht anrufende Prozesspartei) zu Recht zur Sicherstellung der Gerichtskosten aufgefordert worden ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt A.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

inadmissibilityreasoned appealbankruptcynullity complaintcourt costssecurity for costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the Zurich Kassation Court's decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Solution extraite

No. The appellant did not address the decisive reasoning of the lower court and did not show any violation of federal or constitutional law.

Motifs extraits

An appeal must engage with the challenged decision and explain concretely which legal provisions were violated. The appellant merely disputed the underlying bankruptcy claim again and ignored the decisive failure to justify the nullity complaint.

Question juridique clé

Whether costs should be imposed on the appellant despite its post-filing letters contesting the security for costs.

Solution extraite

Yes. As the losing party, the appellant must bear the court costs, and the security-for-costs request was proper.

Motifs extraits

Under Art. 66(1) BGG the unsuccessful party pays costs; the court also noted that asking a party before the Federal Supreme Court to provide security for costs was correct under Art. 62(1) BGG.

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