Federal appeal inadmissible for lack of reasoning and abuse

5A_248/2007Tribunal fédéral / IIe division civile24 mai 2007Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. filed a federal appeal against a Zurich appellate circular decision refusing restoration of the time limit for a nullity complaint in an avoidance dispute concerning two real properties. The Federal Supreme Court held that the appeal was partly directed against non-appealable or untimely decisions, and in any event did not meet the statutory reasoning requirements. It also noted abusive litigation conduct. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed a court fee of CHF 1,000 on X. The request for suspensive effect became moot.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Begründungsanforderungen und missbräuchliche Rechtsmittelergreifung. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Auf ungenügend begründete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; dies gilt umso mehr bei missbräuchlichem Prozessieren. Die Beschwerde kann nur gegen den anfechtbaren letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtet werden; darüber hinausgehende Anfechtungen sind unzulässig.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_248/2007 /blb

Verfügung vom 24. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
(als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess
gegen seine Ehefrau E.________),
Beschwerdeführer,
E.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier,
substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,

gegen

  1. Staat und Stadt Zürich,
    vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
    Herrn Dr. B. Fässler, Börsenstrasse 10, 8022 Zürich,
  2. Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer,
    Herrn Ch. Turnheer, Beckenhofstrasse 5, 8090 Zürich,
  3. A.________ AG,
    vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
  4. B.________ AG,
    vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
  5. C.________,
    Beschwerdegegner,
    Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Anfechtung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG u.a. gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen (betreffend die in einem Anfechtungsprozess gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers angeordnete Admassierung zweier in deren Eigentum befindlicher Liegenschaften im Konkurs des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es bestehe kein Raum für eine Fristwiederherstellung, weil einerseits die falsche Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts nicht das (vom Gesetz im vorliegenden Fall nicht vorgesehene) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde entstehen lasse und weil anderseits das Obergericht im vorausgegangenen Entscheid vom 9. Februar 2007 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht wegen Verspätung, sondern gestützt auf § 285 Abs. 1 ZPO/ZH sowie wegen des vom Beschwerdeführer rechtzeitig ergriffenen, angesichts des Streitwertes von 3,06 Millionen Franken grundsätzlich zulässigen ordentlichen Rechtsmittels der Berufung nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen mitanficht,
dass sich die Beschwerde auch insoweit als unzulässig erweist, als der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid vom 9. Februar 2007 beanstandet (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 12. April 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

inadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintabuse of procedurecourt feesrestoration of time limit

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal was admissible against the district court decision and the prior cantonal decision

Solution extraite

The complaint was inadmissible insofar as it challenged the district court decision and the earlier cantonal decision, because only decisions of the last cantonal instance and timely challenges are cognizable.

Motifs extraits

The appeal under Art. 72 ff. BGG may only be directed against final cantonal-instance decisions; the district court decision was therefore not directly appealable, and the challenge to the earlier cantonal ruling was untimely.

Question juridique clé

Whether the appeal satisfied the federal duty to state reasons

Solution extraite

No. The filing did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision or show, in a concrete manner, which federal or constitutional rules were violated.

Motifs extraits

Under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG, the appellant had to address the reasoning of the challenged decision and set out specific legal and constitutional violations; this was not done.

Question juridique clé

Whether the appeal was abusive and therefore subject to non-entry

Solution extraite

Yes. The Court found the filing abusive in addition to being insufficiently reasoned.

Motifs extraits

The appellant again proceeded abusively, which justified non-entry under Art. 108(1) lit. b and c BGG.

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