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5A_235/2010 ΓÇó Involuntary commitment upheld under Art. 397a ZGB
5A_235/2010Tribunal fédéral / IIe division civile7 avr. 2010Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the complaint against the cantonal decision confirming the complainant's involuntary placement in a psychiatric clinic. It held that the complainant failed to raise substantiated constitutional objections against the cantonal findings on her illness, need for treatment, and risk of self-endangerment. Accepting those findings as binding, the Court considered the placement lawful under Art. 397a ZGB. No court costs were charged.
Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 109 BGG; Art. 397a ZGB: factual findings bind the Federal Supreme Court unless they are shown to be manifestly inaccurate or otherwise unlawful by specific constitutional reasoning. Where the complaint does not meet the strict substantiation requirements for arbitrariness, the Court is bound by the cantonal findings. Involuntary placement is permissible if, on the established facts, a person suffering from mental illness cannot receive the necessary personal care otherwise and inpatient treatment is required to avert self-endangerment; the burden on the surroundings may also be considered (consid. 2).
{T 0/2}
5A_235/2010
Urteil vom 7. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (fürsorgerechtliche Kammer) des Kantons Zug vom 1. März 2010.
Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 1. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 9. Februar 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,
In Erwägung:
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die seit einigen Jahren an einer ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden und für die Umgebung eine unzumutbare Belastung darstellen würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine nachvollziehbaren Rügen des rechtserheblichen Sachverhalts erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Verwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Stephanie Christen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann