Non-entry on appeal for insufficient reasoning in paternity-test case

5A_221/2013Tribunal fédéral / IIe division civile26 mars 2013Dismissed

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Résumé

The appellant challenged an appellate decision of the Aargau High Court that had refused to hear his appeal against a first-instance order for a paternity test. The Federal Supreme Court held that the filing did not engage with the lower court’s reasoning and did not set out, as required, specific violations of federal law or constitutional rights. It therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Rechtsmittel muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind spezifisch und anhand der kantonalen Erwägungen zu substanziieren. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 101 Abs. 3 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_221/2013

Urteil vom 26. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Beiständin Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Abstammungstest (Vaterschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich ihm gegenüber (mit Strafandrohung) ergangene Anordnung eines Abstammungstestes nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm für das obergerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- auch innerhalb der (mit Säumnisandrohung) angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Art. 101 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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