Appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_202/2014Tribunal fédéral / IIe division civile12 mars 2014Inadmissible

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Résumé

The appellant challenged an involuntary psychiatric placement confirmed by the Bern cantonal court. Before the Federal Supreme Court, his filing did not address the cantonal court's reasoning and did not substantiate any violation of federal or constitutional law as required by the BGG. In simplified procedure, the Federal Supreme Court therefore did not enter into the appeal and ordered that no court costs be charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde bei unzureichender Begründung. Eine Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies gilt auch für Verfassungsrügen, die ausdrücklich zu erheben und zu substanziieren sind. Setzt sich die Eingabe mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und zeigt sie keine Rechtsverletzung auf, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Verfahrensweise entscheidet der Abteilungspräsident; Gerichtskosten können ausnahmsweise entfallen (vgl. Art. 108 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}

5A_202/2014

Urteil vom 12. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 11. März 2014) gegen den Entscheid vom 20. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 6. Februar 2014 gestützt auf Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahmefrist am 19. März 2014 ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, der seit Jahren an ... leidende, im Zustand ... eingewiesene Beschwerdeführer müsse mangels Krankheitseinsicht stationär behandelt werden, weil er sonst die Medikamente absetzen und erneut sich selbst gefährden würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung sowohl im obergerichtlichen Entscheid wie auch im bundesgerichtlichen Präsidialschreiben vom 3. März 2014) nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

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