Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in marital protection case

5A_20/2010Tribunal fédéral / IIe division civile22 janv. 2010Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court declared the appellant's complaint inadmissible in a marital protection case because it failed to meet the pleading and reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act. The appellant did not engage with the cantonal court's decisive reasoning and did not validly substantiate constitutional claims, which was required because the matter concerned provisional measures. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 1,000.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 98 BGG; complaint against a decision on provisional measures: admissibility and reasoning requirements. A federal complaint must, in a concise yet specific manner, confront the essential reasons of the challenged judgment and show precisely which federal or constitutional norms were violated. In cases concerning provisional measures, only constitutional rights may be invoked. Purely appellatory criticism, a one-sided presentation of facts, or general objections to the assessment of needs and income do not satisfy the substantiation requirement; the complaint is therefore not entered into in summary proceedings under Art. 108 BGG (consid. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_20/2010

Urteil vom 22. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen (diesen zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 690.-- für die Ehefrau und von Fr. 1'000.-- für die unter deren Obhut gestellte, 1993 geborene Tochter verpflichtenden, im summarischen Verfahren ergangenen) Eheschutzentscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010 samt Aufforderung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt worden ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Voraussetzungen (insbesondere getrennte Eingänge) für die Zulassung eines Getrenntlebens unter einem Dach seien nicht erfüllt, die vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geforderte Überweisung von Fr. 20'000.-- (aus Rentennachzahlung) stelle eine unzulässige Klageänderung dar, nachdem der Beschwerdeführer vor der ersten Instanz nie Unterhalt von der Beschwerdegegnerin verlangt habe,
dass das Obergericht weiter erwog, als unbegründet erweise sich die Anfechtung der erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, seien diese doch in Anbetracht der Einkommen (Mann Fr. 5'668.--, Frau Fr. 2'440.--) und der Existenzminima beider Parteien (Frau mit Tochter Fr. 3'557.50, Mann Fr. 3'227.80), bei Verteilung des Überschusses im Verhältnis 60 : 40 und wegen des sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkenden Verbots der reformatio in peius angemessen, zumal im obergerichtlichen Verfahren sowohl die Berechnungsmethode als auch die Einkommens- und Bedarfzahlen grundsätzlich unbestritten geblieben seien,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich bei Beschwerden, die sich wie hier gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen richten (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist,
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte und belegte Sachverhaltsrügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, eine (künftige) Verminderung des eigenen Einkommens in Aussicht zu stellen, der Ehefrau die angebliche Verheimlichung von Einkünften vorzuwerfen und pauschal die Bedarfsberechnung beider Parteien zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 14. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer bei veränderten Verhältnissen jederzeit die Möglichkeit hat, beim kantonalen Richter eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen zu beantragen (Art. 179 ZGB),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Mots-clés

marital protectionadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintprovisional measurescourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for an appeal against interim protective measures

Solution extraite

No. The filing did not sufficiently engage with the cantonal court's reasoning or substantiate alleged constitutional violations.

Motifs extraits

Under Art. 42 and 106(2) BGG, the appellant had to address the challenged reasoning in detail and, because the case concerned provisional measures, could invoke only constitutional rights. Merely presenting his own version of the facts and making general assertions was insufficient.

Question juridique clé

Costs of the federal proceedings

Solution extraite

The appellant, as the unsuccessful party, had to bear the court costs.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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