Non-entry on complaint against debt collection seizure notice

5A_190/2012Tribunal fédéral / IIe division civile5 mars 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court, sitting in simplified procedure, did not enter into the appeal of X.________ AG against the cantonal supervisory ruling concerning a seizure notice in debt enforcement. The Court held that the filing failed to address the cantonal reasoning and did not satisfy the statutory reasoning requirements; it also characterized the appeal as abusive delay litigation. The request for suspensive effect became moot. Legal aid was refused because the appellant is a legal entity and the appeal was hopeless. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; unzureichende Begründung und offensichtliche Unzulässigkeit einer Beschwerde führen zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen verletzt sein sollen; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind klar und detailliert vorzubringen. Missbräuchliche, bloss verzögernde Rechtsmittel rechtfertigen Nichteintreten gestützt auf Art. 42 Abs. 7 BGG. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; juristischen Personen wird unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen und das Rechtsmittel aussichtslos ist.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_190/2012

Urteil vom 5. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsankündigung (in einer Betreibung für Fr. 5'423.90) nicht eingetreten ist, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit das Betreibungsamt auf die Pfändungsankündigung zurückgekommen sei, erweise sich die Beschwerde als gegenstandslos, im Übrigen seien keine Verfahrensfehler ersichtlich, auf Grund des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegnerin habe das Betreibungsamt zu Recht die Pfändung angekündigt, nachdem der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. August 2010 ausdrücklich beseitigt worden sei,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommen worden ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 und der Pfändungsankündigung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass insbesondere die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnte noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung vom 17. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, zumal diese in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin ausgeschlossen wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementseizure noticeinadmissibilityreasoned appealabuse of rightslegal aidcourt costssuspensive effect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the seizure notice was admissible and sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Solution extraite

The complaint was inadmissible because it did not engage with the cantonal reasoning, sought relief beyond mere annulment, and was abusive.

Motifs extraits

The appellant failed to address the decisive reasons of the cantonal decision and did not show any violation of federal or constitutional law as required by Art. 42 and 106 BGG. The Court also noted abusive delay tactics under Art. 42(7) BGG.

Question juridique clé

Whether the request for legal aid should be granted.

Solution extraite

Legal aid was denied because legal entities cannot benefit from it and the appeal was hopeless in any event.

Motifs extraits

Under Art. 64(1) BGG, the appellant as a legal person was not entitled to free legal aid; moreover the complaint lacked any prospect of success.

Question juridique clé

Whether the stay-of-enforcement request remained pending.

Solution extraite

The request became moot once the complaint was disposed of.

Motifs extraits

The decision on the complaint eliminated the need to rule separately on suspensive effect.

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