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5A_184/2014 ΓÇó Late appeal in child protection case: non-entry
5A_184/2014Tribunal fédéral / IIe division civile7 mars 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court, sitting in simplified procedure, held that the appeal in a child protection matter was filed after the 30-day deadline. The cantonal decision had been served on 1 February 2014, while the appeal was only handed to the post on 6 March 2014, after expiry of the deadline on 3 March 2014. The court therefore did not enter into the appeal; it also observed that the submission would in any event have failed for insufficient reasoning. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristwahrung bei Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids dem Bundesgericht einzureichen oder rechtzeitig der Schweizerischen Post zu übergeben. Wird die Frist versäumt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Fehlt es zudem an einer hinreichenden Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, wäre die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig. Unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_184/2014
Urteil vom 7. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Y.________ und Z.________.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahme,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschluss des Obergerichts vom 29. Januar 2014 der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. März 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, 3. März 2014) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung unzulässig gewesen wäre (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirke Y.________ und Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann