Non-entry for unpaid advance; reconsideration rejected

5A_17/2008Tribunal fédéral / IIe division civile13 févr. 2008Dismissed

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Résumé

The Swiss Federal Supreme Court dealt with a paternity-challenge appeal in which the appellant had been ordered to pay an advance on costs. After the advance was not paid within the non-extendable deadline, the appellant filed a further submission seeking reconsideration of the earlier refusal of legal aid. The Court rejected that request, found no timely payment or proof of payment, and therefore did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a and Art. 66 Abs. 1 BGG; non-payment of the cost advance after warning of non-entry leads to non-entry into the appeal. A subsequent submission seeking reconsideration of a refusal of legal aid is dismissed where it does not raise arguments capable of calling the prior order into question. If the appellant neither pays the advance within the non-extendable period nor furnishes the required proof of timely payment, the court may decide by non-entry in summary procedure and allocate costs to the appellant (consid. 1-3).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_17/2008/bnm

Urteil vom 13. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
    vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,
  2. Z.________,
    vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vaterschaftsanfechtung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. November 2007 des Kantonsgerichts Schwyz.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. November 2007 des Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 16. Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 23. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 16. Januar 2008 ersucht,
dass dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 16. Januar 2008, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Mots-clés

paternity challengelegal aidcost advancenon-entryreconsiderationcourt costs