Non-entry due to insufficient reasoning in FE complaint

5A_164/2012Tribunal fédéral / IIe division civile20 févr. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a personally filed complaint against a cantonal decision in an involuntary commitment matter. It held that the filing did not comply with the statutory reasoning requirements, because it failed to address the decisive cantonal considerations and did not demonstrate a violation of federal or constitutional law. The court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure. No court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei der Rüge verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte, substanziierte Begründungspflicht. Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, welche Rechtssätze verletzt sein könnten, sondern tritt auf offensichtlich ungenügend begründete Eingaben nicht ein. Massgebend ist die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids; fehlt sie, ist Nichteintreten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt (vgl. E. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
5A_164/2012

Urteil vom 20. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte) Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein kantonales Berufungsverfahren (betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung) abgeschrieben und den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren mit Fr. 277.-- entschädigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Anwalt des Beschwerdeführers habe (nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer) den Rückzug der (vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten) Berufung gegen die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug erklärt, das Berufungsverfahren sei daher abzuschreiben, zumal der Rückzug nicht widerrufen werden könne, im Übrigen wäre auf die Berufung, wäre sie nicht zurückgezogen worden, nicht einzutreten gewesen, weil es ihr an einer Begründung fehle, nach Einsicht in die vom Anwalt des Beschwerdeführers mit der Rückzugserklärung eingereichte Zusammenstellung erscheine eine Entschädigung von Fr. 277.-- angemessen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

involuntary commitmentadmissibilityreasoning requirementconstitutional claimsnon-entrysimplified procedurecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's pleading requirements and was admissible.

Solution extraite

No. The submission did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not show any violation of federal or constitutional law as required.

Motifs extraits

Under Art. 42(1) and (2) BGG, a complaint must state in concise form how the challenged decision violates law; constitutional claims must be specifically raised and reasoned under Art. 106(2) BGG. The filing failed to do so, so non-entry under Art. 108(1)(b) BGG was required.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged.

Solution extraite

No court costs were imposed.

Motifs extraits

In non-entry cases under Art. 108(1) BGG, the court waived costs in this matter.

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