Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_160/2008Tribunal fédéral / IIe division civile28 mars 2008Inadmissible

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Résumé

The appellant challenged the Bern cantonal supervisory court's refusal to enter into a complaint against a second notice for removal of seized assets. The Federal Supreme Court held that the submission did not address the decisive reasons of the cantonal decision, namely lateness of the complaint and lack of competence to decide damages and satisfaction claims. Because the appeal failed to provide the required reasoning, the Court did not enter into it and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form aufzeigt, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, namentlich wenn die Beschwerde bloss appellatorische Vorbringen oder vom angefochtenen Entscheid losgelöste Behauptungen enthält, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten (consid. 2). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_160/2008/bnm

Urteil vom 28. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wegnahme gepfändeter Gegenstände.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 31. Januar 2008 durch das Betreibungsamt A.________ (zum zweiten Mal) angekündigte Wegnahme von beim Beschwerdeführer gepfändeten Gegenständen nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Pfändungsurkunden seien dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006, am 28. Februar 2007 und am 23. März 2007 zugestellt worden, die erst am 7. Februar 2008 erhobene Beschwerde sei offensichtlich verspätet, weil sie sich zwar formell gegen die Wegnahmeverfügung vom 31. Januar 2008, inhaltlich jedoch gegen den längst in Rechtskraft erwachsenen Pfändungsvollzug richte, wie dem Beschwerdeführer bereits in einem vorausgegangenen, eine erste Wegnahmeverfügung vom 9. August 2007 betreffenden Beschwerdeentscheid vom 2. Oktober 2007 auseinandergesetzt worden sei,
dass das Obergericht weiter erwog, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Betreibungsweibel werde verzichtet, weil (entgegen den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers) keine objektiven Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung vorlägen, schliesslich sei die Aufsichtsbehörde nicht für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zuständig, diese Ansprüche müsse der Beschwerdeführer vielmehr in einem Staatshaftungsverfahren geltend machen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts (betreffend die Verspätung seiner Beschwerde und die Unzuständigkeit zur Behandlung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen) auseinandersetzt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, die Unmöglichkeit der Ablieferung von Verdienstquoten und den Kompetenzcharakter eines Personenwagens zu behaupten,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Mots-clés

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