Non-entry for insufficiently reasoned complaint against bankruptcy warning

5A_142/2012Tribunal fédéral / IIe division civile13 févr. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the complaint against the Zug supervisory court’s non-entry decision concerning a bankruptcy warning. It held that the appellant did not address the cantonal reasoning and instead impermissibly attacked the substantive existence of the debt. The filing was therefore insufficiently reasoned and abusive. The request for legal aid was denied because a legal entity could not obtain it in the circumstances and the complaint had no prospects of success. Costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichtbegründung als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Bundes- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Bloße appellatorische Kritik oder die Wiederholung des vorinstanzlich unzulässigen materiellrechtlichen Einwands genügt nicht. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit, fehlender hinreichender Begründung oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit dahin.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_142/2012

Urteil vom 13. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 26. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde bezeichnete, jedoch wegen der Subsidiarität der Letzteren allein als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Präsidialverfügung vom 26. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung (für eine Forderung von Fr. 1'118.30 nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mit der Beschwerde gegen die Konkursandrohung könnten nur die Zulässigkeit der Konkursbetreibung an sich und Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden, der Beschwerdeführer erhebe keine solchen Einwendungen, sondern bestreite (in Anbetracht der vor dem Friedensrichteramt Neuheim erfolgten Klageanerkennung in aktenwidriger Weise) den materiellen Bestand der Forderung, dieser Einwand sei im Rahmen der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nicht zu hören, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 26. Januar 2012 beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 26. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337), zumal diese auch wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgeschlossen wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Mots-clés

debt enforcementbankruptcy warningreasoning requirementinadmissibilitylegal aidabuse of processcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the bankruptcy warning was admissible despite attacking the merits of the debt rather than the enforcement procedure.

Solution extraite

The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the admissibility and reasoning requirements; challenges to the substantive existence of the claim were not cognizable in this type of complaint.

Motifs extraits

The appellant failed to engage with the decisive reasons of the cantonal decision and merely disputed the debt itself. The complaint lacked a sufficient legal and constitutional substantiation and was also abusive.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid.

Solution extraite

Legal aid was denied.

Motifs extraits

A legal entity cannot obtain free legal assistance in the present circumstances, and in any event the complaint was hopeless.

Question juridique clé

How the costs of the federal proceedings should be allocated.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the costs under the Federal Supreme Court Act.

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