Non-entry for insufficiently reasoned debt enforcement appeal

5A_119/2009Tribunal fédéral / IIe division civile12 mai 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Solothurn debt enforcement supervisory authority because the appellant failed to address the cantonal reasoning and his submission did not meet the statutory reasoning requirements. Since the appeal was manifestly hopeless, the request for free legal aid was rejected. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und damit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Eine offensichtlich unzulässige oder von vornherein aussichtslose Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren erledigungsfähig; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in diesem Fall mangels Erfolgsaussichten abzuweisen. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}
5A_119/2009

Urteil vom 12. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorgehensweise des Betreibungsamtes,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2009 mit Eingabe vom 18. Februar 2009 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Nachdem ihm mit Verfügung vom 1. April 2009 Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- gesetzt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, im strittigen Beschwerdeverfahren sei ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen, zumal es der Aufsichtsbehörde aufgrund der vorhandenen Akten ohne weiteres möglich sei, den Fall zu beurteilen. Die Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2009 sei deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit gegen die Berechnung des Existenzminimums Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend gemacht werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Betreibungsamt nicht geweigert habe, die Sache an die Hand zu nehmen. Die Berechnung sei aber nur zu revidieren, wenn tatsächlich Revisionsgründe gegeben seien. Der Beschwerdeführer verweise nur auf das Scheidungsurteil vom 4. Mai 2007, lege aber nicht konkret dar, inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zum Pfändungsprotokoll verändert hätten. Zudem sei nicht zu beanstanden, dass der Schuldner die jeweiligen Steuer- und Krankenkassenbeiträge zur Zeit nur gegen Vorweisung einer Quittung zurückerstattet erhalte, da er die entsprechenden Beträge nicht regelmässig begleiche. Nicht zu beanstanden sei die Berücksichtigung lediglich der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, da der Arbeitsweg von Biberist nach Grenchen gut erschlossen sei. Schliesslich werde das Existenzminimum nicht unter den gleichen Gesichtspunkten berechnet wie der Notbedarf im Scheidungsverfahren, wo der Aspekt der Gleichbehandlung der Ehegatten in Betracht gezogen werde; daher könne es bei solchen Berechnungen durchaus zu unterschiedlichen Resultaten kommen.

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe überhaupt nicht mit diesen Erwägungen auseinander, so dass seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3.
Wie sich aus der bisherigen Begründung ergibt, erwies sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtlos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden

Mots-clés

debt enforcementinadmissibilityreasoning requirementsfree legal aidcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Solution extraite

The appeal did not engage with the cantonal court's reasons and therefore failed to satisfy the statutory reasoning requirements.

Motifs extraits

The appellant did not address the challenged considerations at all; the submission was thus manifestly deficient under the Federal Supreme Court Act.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Solution extraite

Free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success from the outset.

Motifs extraits

Since the appeal was manifestly inadmissible, it was considered hopeless.

Question juridique clé

Court costs

Solution extraite

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Motifs extraits

Costs followed the non-entry decision.

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