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5A_106/2007 ΓÇó Inadmissible complaint for insufficient reasoning in bankruptcy revaluation case
5A_106/2007Tribunal fédéral / IIe division civile23 avr. 2007Dismissed
The Federal Supreme Court, sitting through its president, refused to enter into a complaint against a Zurich cantonal supervisory decision concerning a bankruptcy-office revaluation request. It held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it did not specifically address the challenged decision and mostly repeated cantonal submissions or general allegations. For several appellants, the complaint was also disregarded because they failed to submit the required signed copy after a court order. The unsuccessful appellants were ordered to pay a CHF 1,200 court fee jointly and severally.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning in a complaint to the Federal Supreme Court. A complaint must, by reference to the contested decision, set out in a concise manner which federal law or constitutional rights were infringed and why. Merely incorporating prior submissions, repeating cantonal arguments, or advancing general objections without engaging with the operative reasoning is insufficient. Constitutional complaints are subject to the same specific substantiation requirement. If the submission lacks such reasoning, the Court does not enter into the matter under the simplified procedure. Unsuccessful appellants bear the costs jointly and severally under Art. 66 BGG.
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5A_106/2007/bnm
Verfügung vom 23. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
gegen
Konkursamt B.________,
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Gegenstand
Neuschätzung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs der Beschwerdeführer gegen einen ihr Begehren auf Neuschätzung (von Grundstücken und Pfandtiteln im Rahmen der Auflage des Kollokationsplanes im Konkurs der Z.________ Immobilien AG) abweisenden Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss in formeller Hinsicht erwog, die offensichtlich unbegründeten und missbräuchlichen Ausstands- und Ablehnungsbegehren (wegen Mitwirkung von Gerichtspersonen an früheren Entscheiden) seien prozessual unbeachtlich, über den Rekurs werde im schriftlichen, als Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens nicht Art. 6 EMRK unterliegenden Verfahren gemäss Art. 17/18 SchKG entschieden, für ein Beweisverfahren bestehe kein Anlass, die Mitwirkung eines gemäss § 27 Satz 2 GVG/ZH vom Obergericht bestellten Ersatzrichters am vorinstanzlichen Entscheid sei rechtmässig,
dass das Obergericht in materieller Hinsicht erwog, gemäss BGE 114 III 29 E. 3c bestehe jedenfalls im summarischen Konkursverfahren kein Anspruch auf eine zweite Schätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG, ob grundsätzlich kein solcher Anspruch bestehe, brauche vorliegend nicht geprüft zu werden, weil es noch nicht um die Grundstückverwertung, sondern einzig um den Schätzungswert der in das Konkursinventar aufzunehmenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners gehe, das Inventarisierungsergebnis diene allein der Bestimmung des weiteren Verfahrensverlaufs (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren oder Verfahrenseinstellung), eine Ermessensüberschreitung des Konkursamtes bei der Schätzung liege nicht vor,
dass die Beschwerdeführer Nr. 3, 4, 5, 6 und 8 der (gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG i.V.m. Art. 40 BGG ergangenen) Aufforderung vom 28. März 2007 des Bundesgerichts, diesem bis zum 18. April 2007 ein entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Anwalt unterzeichnetes Beschwerdeexemplar zukommen zu lassen, nicht nachgekommen sind, weshalb die Beschwerde, soweit sie von den genannten Beschwerdeführern erhoben wird, androhungsgemäss unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 a.E. BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht, soweit sie von den Beschwerdeführern Nr. 1, 2, 7 und 9 erhoben wird, zum vornherein diesen Anforderungen nicht genügt, soweit die Beschwerdeführer kantonale Eingaben zum integrierenden Bestandteil erklären,
dass daran das Hineinkopieren der kantonalen Eingaben in die Beschwerdeschrift nichts ändert, weil es diesen an einer auf den obergerichtlichen Beschluss bezogenen Begründung fehlt,
dass die Beschwerde, soweit sie eine eigenständige Begründung enthält, ebenfalls unzulässig ist, weil sich die Beschwerdeführer nicht mit den einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen, indem sie diese entweder pauschal oder mit nicht entscheidbezogenen Vorbringen bestreiten, eine Reihe von Gesetzesbestimmungen anrufen und Verfassungsverletzungen behaupten,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss vom 8. März 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für ihre Kritik an den obergerichtlichen Erwägungen zur konkursamtlichen Schätzung gilt,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), zumal der von ihnen angerufene Grundsatz der Kostenlosigkeit mit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 dahingefallen ist (AS 2006 S. 1243 und 1247),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) und dem Konkursamt Affoltern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: