Clarification request dismissed for lack of ambiguity

4G_3/2016Tribunal fédéral / Ire division civile30 mai 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant requested clarification of the Federal Supreme Court's judgment setting aside a second arbitral award. It argued that a reference in consid. 4 to the respondent's conduct was unclear. The respondent replied that the request merely challenged the substance of the judgment. The Court held that the reference clearly concerned the conduct described in consid. 3, that no ambiguity existed in the dispositif or reasoning, and that the request was unfounded. The clarification request was dismissed, and the applicant was ordered to bear court costs and pay party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 129 Abs. 1 BGG; clarification of a Federal Supreme Court judgment is admissible only where the dispositif is unclear, incomplete or ambiguous, conflicts internally or with the reasoning, or contains clerical/calculation errors. A request for clarification may not serve to reargue the merits or to obtain a substantive reconsideration. The relevant ambiguity must arise from the operative part or its necessary relation to the reasons; where the reasoning unmistakably shows what conduct is meant, no basis for clarification exists (consid. 3-4). Costs follow Art. 66 Abs. 1 and Art. 68 Abs. 2 BGG.

Texte intégral

{T 0/2}

4G_3/2016

Urteil vom 30. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross
und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
Gesuchstellerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer
und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen
Bundesgerichts 4A_426/2015 vom 11. April 2016.

In Erwägung,
dass das Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 die Gesuchsgegnerin zur Zahlung eines Betrags von USD 26'462'387.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2012 an die Gesuchstellerin verurteilte;
dass das Bundesgericht diesen Schiedsspruch mit Urteil 4A_190/2014 vom 19. November 2014 aufhob;
dass das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 die Gesuchsgegnerin erneut zur Zahlung eines Betrags von USD 26'462'387.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2012 an die Gesuchstellerin verurteilte, wobei es den Beginn des Zinsenlaufs mit Berichtigungsentscheid vom 30. September 2015 nachträglich auf den 1. September 2012 festsetzte;
dass das Bundesgericht auch diesen Schiedsspruch mit Urteil 4A_426/2015 vom 11. April 2016 aufhob;
dass das Bundesgericht zum Schluss kam, das Schiedsgericht habe den Grundsatz der Bindung an die Erwägungen im ersten Rückweisungsurteil vom 19. November 2014 missachtet, indem es den Rechtsstreit unter rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt hat, die das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt hatte (Erwägungen 3 und 4);
dass das Bundesgericht das Schiedsgericht in Erwägung 4 explizit dazu anhielt, sich bei Ausfällung eines neuen Schiedsspruchs an die Erwägungen beider Rückweisungsurteile zu halten und dabei seine neue Urteilsbegründung namentlich nicht auf die Argumentation abzustützen, das Verhalten der Gesuchsgegnerin stelle ein venire contra factum proprium dar, das die Ausübung des Kündigungsrechts gemäss den Ziffern 3 und 10 der "AA Agreements" als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit Erläuterungsgesuch vom 29. April 2016 beantragt, den Verweis in Erwägung 4 auf das "Verhalten" der Gesuchsgegnerin zu erläutern;
dass die Gesuchstellerin dabei geltend macht, es sei unklar, ob das Verhalten der Gesuchsgegnerin, welches das Bundesgericht in Erwägung 4 seines Entscheids erwähne, jenes sei, welches in der vorangehenden Erwägung 3 "im Detail beschrieben " werde;
dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, die Gesuchstellerin habe das Urteil 4A_426/2015 vom 11. April 2015 sehr wohl richtig verstanden und sei lediglich inhaltlich damit unzufrieden, was aus einem Schreiben vom 2. Mai 2016 an das Schiedsgericht hervorgehe, worin die Gesuchstellerin das Bundesgericht "pauschal und harsch " kritisiere;
dass das Schiedsgericht bei Aufhebung seines Schiedsspruchs nach Massgabe der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu entscheiden hat (Art. 395 Abs. 2 ZPO);
dass das Bundesgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG eine Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. dazu Urteile 1C_254/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1 mit Hinweisen);
dass aus den Erwägungen von Urteil 4A_426/2015 vom 11. April 2016 klar und deutlich hervorgeht, dass die Ausübung des in den Ziffern 3 und 10 der "AA Agreements" vorgesehenen Kündigungsrechts nicht rechtsmissbräuchlich ist;
dass die Gesuchstellerin in ihrer Gesuchsbegründung selber erkennt, dass sich das in Erwägung 4 erwähnte Verhalten auf das in der vorangehenden Erwägung 3 beschriebene bezieht, hat sich doch das Bundesgericht zu einem anderen Verhalten gar nie geäussert;
dass somit keinerlei Unklarheit zu erkennen ist, womit sich das Erläuterungsgesuch als unbegründet erweist;
dass die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Erläuterung wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das Erläuterungsverfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Mots-clés

clarificationarbitrationambiguitybinding effectcostsparty compensation

No clarification was warranted because the dispositif was not unclear, incomplete, contradictory, or affected by drafting errors, and the reasoning made plain that the contractual termination right was not abused.

The reference to the respondent's conduct in consid. 4 clearly referred to the conduct described in consid. 3; the Court had never addressed any other conduct. The applicant's request therefore targeted the substance of the judgment, not an ambiguity in it.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.