Restoration of appeal deadline denied for no excusable impediment

4F_5/2008Tribunal fédéral / Ire division civile28 avr. 2008Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court rejected the applicant's request to restore the appeal deadline in case 4A_136/2008. It held that the broken leg and the claimed difficulty in finding a trustworthy person to collect the mail did not amount to an excusable impediment under Art. 50 para. 1 BGG, since it would have been reasonable to mandate a third party. Because the restoration request failed, the request for suspensive effect became moot. No court costs were imposed.

Regest

Art. 50 Abs. 1 BGG; Wiederherstellung einer Frist setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus. Ein solches fehlt, wenn der Partei objektiv und subjektiv die Bevollmächtigung eines Dritten zur Wahrung ihrer Interessen zumutbar gewesen wäre. Kann die Partei unter den gegebenen Umständen einen Vertreter einschalten, so stellt die behauptete Unfähigkeit, eine geeignete Person zu finden, ein eigenes Verschulden dar und schliesst die Fristwiederherstellung aus (E. 1). Mit der Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs wird ein Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Kostenerhebung kann bei besonderen Umständen unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
4F_5/2008 /len

Urteil vom 28. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

X.________ AG,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 4A_136/2008,

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2008 (Verfahren 4A_136/2008) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2007 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Gesuchsteller seine Beschwerde verspätet eingereicht hatte;
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. April 2008 beim Bundesgericht das Gesuch stellte, die Frist zur Einreichung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuches vorbringt, die verspätete Einreichung der Beschwerde sei darauf zurückzuführen, dass er wegen eines Beinbruchs vom 18. Januar bis 13. Februar 2008 nicht habe laufen und er keine "seriöse" Person habe finden können, die er zur Abholung der Post hätte bevollmächtigen können;
dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG namentlich voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln;
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein solches Hindernis vorliegt, wenn es dem Gesuchsteller objektiv und subjektiv zumutbar war, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 112 V 255 E. 2a);
dass sich aus der vom Gesuchsteller selbst vorgebrachten Schilderung der Umstände ergibt, dass es ihm objektiv und subjektiv zumutbar gewesen wäre, einen Dritten zu bevollmächtigen;
dass dem Gesuchsteller seine behauptete Unfähigkeit, eine "seriöse" Person zu finden und zu bevollmächtigen, nicht weiter hilft, weil ihm dies unter den gegebenen Umständen als Verschulden im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG anzurechnen ist;
dass aus diesen Gründen das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist;
dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass unter den vorliegenden Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Mots-clés

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