projets
4D_92/2012 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned subsidiary constitutional complaint
4D_92/2012Tribunal fédéral / Ire division civile22 nov. 2012Dismissed
The Federal Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because an ordinary civil appeal was unavailable in view of the amount in dispute and no fundamental legal question was alleged. It then held that the submission did not satisfy the strict substantiation requirements for constitutional grievances, since the appellant did not identify any violated fundamental rights or engage with the cantonal court's reasoning. The court therefore did not enter into the complaint. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, while the respondent received no party compensation.
Art. 72 ff., 74, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung. Ist die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen mangels Erreichens der Streitwertgrenze unzulässig und wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Bei dieser sind die angeblich verletzten Grundrechte klar zu bezeichnen und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert zu begründen; eine bloss appellatorische Darstellung der eigenen Sicht genügt nicht. Unterbleibt eine rechtsgenügende Rüge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
4D_92/2012
Urteil vom 22. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aberkennung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 24. September 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Gerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern der Beschwerdegegnerin in der von ihr gegen die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers angehobenen Betreibung am 14. Dezember 2011 für den Betrag von Fr. 1'709.60 zuzüglich Zins und Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung erteilte;
dass der Gerichtspräsident am 20. Juni 2012 auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Aberkennungsklage im Umfang von Fr. 9'160.10 nicht eintrat, das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1'909.60 im Umfang von Fr. 200.-- feststellte und die darüber hinausgehende Klage abwies;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung am 24. September 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass die Forderung von Fr. 1'709.60 nebst Zins und Betreibungskosten nicht bestehe;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er mit rechtsgenügender Begründung darlegen würde, welche Grundrechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll, sondern in freier Weise bloss seine Sicht der Dinge darlegt;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer