Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning

4D_86/2010Tribunal fédéral / Ire division civile6 sept. 2010Inadmissible

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Résumé

The Federal Supreme Court declined to enter into the appellant's constitutional complaint against the Zurich cantonal decisions refusing recusal and legal aid. It held that the filing did not meet the mandatory federal reasoning requirements: the appellant failed to identify concretely which constitutional rights were violated, relied on appellatory criticism of the facts, and did not adequately engage with the cantonal courts' reasoning. In view of the circumstances, the Court waived court costs, rendering the cost-exemption request moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1-2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nur bei ausdrücklicher und hinreichender Begründung. Die beschwerdeführende Partei hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzis darzutun, welche Rechte verletzt sein sollen und weshalb. Pauschale Kritik an der Auslegung kantonalen Prozessrechts oder appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Soweit die Sachverhaltsrügen lediglich auf eine freie Überprüfung der Tatfrage abzielen, sind sie unzulässig. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Texte intégral

{T 0/2}
4D_86/2010

Urteil vom 6. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ablehnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2010.
In Erwägung,
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Januar 2010 das gegen einen Bezirksrichter gerichtete Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangte und für das Kassationsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte;

dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2010 die Beschwerde ebenso wie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Kassationsverfahren abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Juli 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die kantonalen Entscheide beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2010 hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts vorgebrachte Kritik diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass sich die den Sachverhalt betreffenden Rügen, die in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2010 vorgebracht werden, in solcher unzulässigen Kritik erschöpfen;

dass schliesslich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 16 BV sowie Art. 10 und 14 EMRK behauptet wird, aber auch insoweit nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung der kantonalen Gerichte eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern diese die erwähnten Vorschriften verletzt haben sollen;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Mots-clés

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