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4D_65/2008 ΓÇó Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning
4D_65/2008Tribunal fédéral / Ire division civile2 juin 2008Inadmissible
The claimant appealed to the Federal Supreme Court against cantonal decisions refusing legal aid and declining to hear further remedies in a debt claim. The Court held that the filing did not satisfy the federal pleading requirements because it failed to address the cantonal reasoning and to substantiate any specific violation of constitutional or ECHR rights. The complaint was therefore not entertained. The request for free legal counsel was denied as the appeal was hopeless, and no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde und Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Eine Eingabe an das Bundesgericht muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Das Bundesgericht prüft derartige Rügen nicht von Amtes wegen. Werden bloss Normen erwähnt, ohne konkrete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 Abs. 1 BGG); unter den gegebenen Umständen kann auf Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4D_65/2008 /len
Urteil vom 2. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. April 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 6'736.20 nebst Zins erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.-- ansetzte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf den vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 17. Dezember 2007 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. Februar 2008 nicht eintrat;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheide erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mangels Wahrung der Frist zur Einreichung der Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 29. April 2008 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll, indem sie mangels Fristwahrung nicht auf sein Rechtsmittel eingetreten ist;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mail 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Leemann