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4D_53/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning; legal aid denied
4D_53/2011Tribunal fédéral / Ire division civile8 août 2011Inadmissible
The applicant challenged the cantonal refusal of legal aid in a federal constitutional complaint and sought to set aside both the cantonal and district court decisions. The Federal Supreme Court held that the challenge to the district court decision was inadmissible because it was not a final cantonal decision. The appeal itself was also insufficiently reasoned: the appellant did not identify any violated rights, relied on appellatory criticism, and attempted to introduce new factual assertions. Legal aid was therefore refused as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1, 75 Abs. 1, 97 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b und 117 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Zulässigkeit der Rüge von Verfassungsverletzungen. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nicht von Amtes wegen. Es ist grundsätzlich an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden; davon abweichende tatsächliche Vorbringen und appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung sind unzulässig. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
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4D_53/2011
Urteil vom 8. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 30. Mai 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2010 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein Gesuch auf Gewährung raschen Rechtsschutzes stellte;
dass er am 7. Januar 2011 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass das Kreisgericht mit Entscheid vom 7. Februar 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abwies, der Beschwerdeführer habe einerseits mangelhafte Unterlagen betreffend sein Einkommen eingereicht und verfüge andererseits über ein Vermögen, mit dessen Hilfe er den Prozess finanzieren könne;
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, dessen Einzelrichter im Obligationenrecht das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 30. Mai 2011 abwies, wobei er die Entscheidbegründung der ersten Instanz bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2011 zu erheben, und den Antrag stellte, die "Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen und der Vorinstanz seien aufzuheben";
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit beantragt wird, den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland aufzuheben, weil es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 und 118 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 und 117 BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin