Non-entry for insufficiently reasoned federal appeal

4D_44/2007Tribunal fédéral / Ire division civile2 oct. 2007Inadmissible

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Résumé

The appellant sought a declaration that he was tenant of several agricultural parcels. After the Mietgericht Winterthur rejected the claim and the Obergericht des Kantons Zürich confirmed that result, the Kassationsgericht of Zurich issued a non-entry decision. The appellant then filed a federal appeal, but his submission did not meet the Federal Supreme Court's reasoning requirements. The Court therefore refused to enter on the appeal, denied legal aid because the appeal was hopeless, and waived court costs exceptionally.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Eingabe genügt nur, wenn sie unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar darlegt, welche Rechte verletzt worden sein sollen und inwiefern. Bloss appellatorische Kritik oder eine ungenügend substantiierte Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid führt zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Bei Aussichtslosigkeit ist unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 BGG); ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
4D_44/2007 /len

Urteil vom 2. Oktober 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________,
  4. E.________,
  5. F.________,
  6. G.________,
  7. H.________,
  8. I.________,
  9. K.________,
    Beschwerdegegner,
    alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,

Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Klage auf Feststellung eines Pachtverhältnisses,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klageschrift vom 21. April 2005 beim Mietgericht Winterthur ein Begehren stellte, wonach festzustellen sei, dass er hinsichtlich mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke Pächter sei;
dass das Mietgericht Winterthur die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. April 2006 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die gegen das Urteil des Mietgerichts Winterthur vom 21. April 2006 erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17. November 2006 abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2007 nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 24. Juli 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

admissibilityreasoned appeallegal aidcourt costsnon-entrylease declaration