Subsidiary constitutional complaint inadmissible for lack of reasoning

4D_4/2007Tribunal fédéral / Ire division civile16 mars 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court treated the appellant's filing as a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming the inadmissibility of his claim for lack of local jurisdiction. It held that the filing did not satisfy the mandatory reasoning requirements because no fundamental-rights violations were invoked or substantiated. The court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant with a court fee of CHF 1,000.

Regeste Omnilex

Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn keine hinreichend begründeten Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss die angerufenen Grundrechte bezeichnen und in Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern diese verletzt sein sollen; blosse Kritik oder eine allgemeine Anfechtung genügen nicht (E. 1). Bei Nichteintreten ist die Gerichtsgebühr nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Texte intégral

{T 0/2}
4D_4/2007 /len

Urteil vom 16. März 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Gegenstand
Auftrag, Gerichtsstand,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Januar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Richteramt Solothurn Lebern mit Urteil vom 23. November 2006 auf die vom Beschwerdeführer gegen Y.________ erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 5'750.-- nebst Zins mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;

dass die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Januar 2007 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2007 beim Bundesgericht erklärte, Klage gegen das Urteil des Obergerichts zu erheben;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 12. Februar 2007 darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an ein Rechtsmittel an das Bundesgericht nicht genüge und voraussichtlich darauf nicht eingetreten werden könne, und er angefragt wurde, ob er darauf bestehe, dass ein bundesgerichtliches Verfahren mit entsprechenden Kostenfolgen eröffnet werde;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 erklärte, dass er die Eröffnung eines bundesgerichtlichen Verfahrens wolle;

dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen sind (Art. 132 Abs. 1 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind, weil unter den gegebenen Umständen kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht in Frage kommt;

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. und 26. Februar 2007 keine solchen Rügen erhoben und begründet werden, weshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mots-clés

subsidiary constitutional complaintadmissibilityfundamental rightsreasoning requirementlocal jurisdictioncourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the filing met the reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint

Solution extraite

No. The submissions did not identify any violated fundamental rights or explain such violations in a legally sufficient way.

Motifs extraits

Under Arts. 106(2) and 117 BGG, constitutional complaints must specifically allege and substantiate breaches of fundamental rights; the appellant's letters of 6 and 26 February 2007 contained no such arguments.

Question juridique clé

Allocation of court costs

Solution extraite

The court fee was imposed on the appellant because he lost the proceedings.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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