No entry for insufficiently reasoned subsidiary constitutional complaint

4D_18/2009Tribunal fédéral / Ire division civile25 févr. 2009Dismissed

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Résumé

The plaintiff sought CHF 1,200 plus interest, lost before the district court and the Zurich High Court, then filed to the Federal Supreme Court. The Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the value in dispute was below the statutory threshold and no fundamental legal question was involved. The filing was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint, but it failed to meet the strict reasoning requirements for alleging constitutional violations. The Court therefore did not enter into the complaint and waived court costs.

Regest

Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG, Art. 113 ff., 116, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 117 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit und Begründung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. Ist der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche konkreten Verfassungsrechte verletzt sein sollen. Genügt die Eingabe diesen qualifizierten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
4D_18/2009 /len

Urteil vom 25. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Geldforderung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 8. Januar 2009.

In Erwägung,
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 1'200.-- nebst 5 % Zins seit 16. Juli 2008 mit Urteil vom 10. November 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Januar 2009 seine Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. Januar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 8. Januar 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass unter den gegebenen besonderen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Mots-clés

inadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementvalue in disputecourt costs