Non-entry on revision appeal for abusive litigation

4D_127/2025Tribunal fédéral / Ire division civile5 août 2025Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a Zurich Higher Court non-entry decision refusing revision of earlier tenancy decisions. The Federal Supreme Court found the filing to be manifestly querulous and abusive, and therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. It imposed court costs of CHF 800 on the appellant and denied the respondent any party compensation because no compensable expense had arisen.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 BGG; querulatorische und rechtsmissbräuchliche Rechtsschrift als unzulässige Beschwerde. Eine Eingabe, die offensichtlich auf missbräuchlicher Prozessführung beruht, ist im vereinfachten Verfahren ohne Einholung von Vernehmlassungen durch den Abteilungspräsidenten als unzulässig zu behandeln; die Begründung darf sich auf eine kurze Angabe des Nichteintretensgrundes beschränken. Bei Nichteintreten sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen; ein Anspruch auf Parteientschädigung setzt einen entschädigungspflichtigen Aufwand der Gegenpartei voraus.

Texte intégral

4D_127/2025

Urteil vom 5. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melda Semi,
Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Gegenstand
Revision nach ZPO,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 27. Juni 2025 (Beschluss PD250006-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch gegen Entscheide des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2025 und 3. April 2025 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Mots-clés

revisionnon-entryabusive litigationinadmissibilitycourt costsparty compensationsimplified procedure

No. The submission was manifestly abusive and therefore inadmissible.

The appeal was based on clearly querulous and abusive litigation conduct within the meaning of Art. 42(7) BGG, so summary non-entry was appropriate.

Court costs were imposed on the appellant.

As the appellant failed, costs followed the outcome under the Federal Supreme Court Act.

No party compensation was awarded.

The respondent incurred no compensable expense in connection with the federal proceedings.

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