Non-entry on constitutional complaint; legal aid denied

4D_122/2009Tribunal fédéral / Ire division civile15 févr. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the ordinary civil appeal was not available because the value in dispute did not reach CHF 30,000 and no legal question of principle was shown. The filing was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint, but it failed to meet the strict reasoning requirements for constitutional claims. The allegation of denial of hearing was inadmissible because the appellant had not exhausted the cantonal remedies. Legal aid was refused since indigence was not proven and the appeal was manifestly hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Mangels Erreichens der Streitwertgrenze ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig, sofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung substanziiert dargetan wird. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erlaubt ausschliesslich Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte; solche Rügen sind spezifisch und unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen. Eine Gehörsrüge ist unzulässig, wenn ein zur Verfügung stehendes kantonales Rechtsmittel nicht ergriffen wurde. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit voraus.

Texte intégral

{T 0/2}
4D_122/2009

Urteil vom 15. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Beckmann.

Gegenstand
Schadenersatz,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 7. Juli 2009.
In Erwägung,
dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen mit Urteil vom 21. November 2008 die Klage des Beschwerdegegners auf Zahlung von Fr. 6'542.60 nebst Zinsen und die Widerklage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 8'150.-- nebst Zinsen abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2009 vormerkte, dass die Abweisung der Hauptklage nicht angefochten worden war, und auf die Berufung zur Widerklage insofern nicht eintrat, als damit die Löschung der Betreibung Nr. 20619 (2006) des Betreibungsamtes Küsnacht verlangt wurde, und die Widerklage abwies, so weit sie noch zu beurteilen war;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 10. September 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 12. Oktober 2009 aufgefordert wurde, seine Bedürftigkeit nachzuweisen;

dass er darauf Schriftstücke einreichte, die für diesen Nachweis untauglich waren, worauf er mit Präsidialbrief vom 2. November 2009 hingewiesen und aufgefordert wurde, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben und die entsprechenden Angaben zu belegen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 13. und 16. November 2009 Schriftstücke einreichte, aus denen sich ergibt, dass er über Vermögen verfügt, das ihm ohne weiteres erlaubt, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass der Beschwerdeführer zudem nicht beachtet hat, dass er den Entscheid des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgerichts des Kantons Zürich hätte anfechten können, weshalb die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ohnehin mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht zu hören ist (vgl. § 281 Ziff. 1 ZPO ZH);

dass aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Mots-clés

inadmissibilityconstitutional complaintlegal aidvalue in disputereasoning requirementsexhaustion of remediescourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether an ordinary civil appeal was admissible despite the low amount in dispute and no fundamental legal question

Solution extraite

The ordinary civil appeal was inadmissible because the statutory threshold was not met and no fundamental legal question arose.

Motifs extraits

The amount in dispute did not reach CHF 30,000, and the appellant's contrary assertion did not show a question of principle.

Question juridique clé

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint and whether the constitutional grievances were sufficiently reasoned

Solution extraite

The filing was treated as a subsidiary constitutional complaint, but the pleading did not satisfy the specific reasoning requirements for constitutional claims.

Motifs extraits

Only constitutional rights may be invoked, and the complaint must identify the violated rights and address the cantonal reasoning; this was not done.

Question juridique clé

Whether the complaint alleging denial of a hearing could be heard without exhausting cantonal remedies

Solution extraite

The hearing complaint was not considered because a cantonal nullity complaint to the cassation court of Zurich had not been used.

Motifs extraits

The appellant failed to exhaust the available cantonal instance chain, so the grievance could not be entertained.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted

Solution extraite

Legal aid was denied because indigence was not proven and the complaint was hopeless.

Motifs extraits

The filed documents showed that the appellant had assets sufficient to pay the costs, and the appeal lacked prospects of success.

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