Inadmissible appeal for lack of reasoning on procedural law

4D_105/2010Tribunal fédéral / Ire division civile6 oct. 2010Inadmissible

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Résumé

X. GmbH challenged a Zug Administrative Court order that had struck its cantonal appeal from the docket after it failed to pay the requested cost advance within the deadline. Before the Federal Supreme Court, the company merely announced that it was appealing, without engaging with the cantonal court's application of procedural law or formulating any substantiated federal or constitutional complaints. The court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2), Art. 95, and Art. 106(2) BGG and therefore declared it inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. Given the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen kantonalen Entscheid über den Kostenvorschuss. Die beschwerdeführende Partei hat in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen betreffend Verfassungsrechte gilt das strenge Rügeprinzip. Die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts wird vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht geprüft, setzt aber die ausdrückliche Erhebung entsprechender Rügen voraus. Bleibt die Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit der tragenden kantonalen Begründung schuldig, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
4D_105/2010

Urteil vom 6. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. August 2010 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

In Erwägung,
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug mit Verfügung vom 1. Juni 2010 die Beschwerdeführerin wegen fehlenden Rechtsdomizils gestützt auf Art. 153 HRegV auflöste;
dass die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gelangte, das mit Verfügung vom 19. August 2010 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 26 VRG) die Beschwerde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, weil der von der Beschwerdeführerin verlangte Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt worden war;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 9. September 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2010 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. September 2010, in der sie sich mit keinem Wort zur Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz äussert, diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

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