Lawyer liability for allegedly missed insurance limitation period

4C.44/2006Tribunal fédéral / Ire division civile8 août 2007Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff sued his former lawyer for damages, alleging negligent handling of an insurance claim after damage to a boat in Croatia and a missed limitation period under the insurance law. The district court and then the Zurich cantonal court dismissed the claim. On federal appeal, the court held that the lower court did not err in treating the lawyer’s letters to the insurer as no personal acknowledgement of damage, so the plaintiff still had to prove his loss. The appeal was dismissed, court fees were charged to the plaintiff, and no party compensation was awarded to the self-represented respondent.

Regeste Omnilex

Art. 394 ff. OR, Art. 398 OR; lawyer’s liability for handling of a client’s claim and evidentiary consequences of correspondence with the opposing insurer: a lawyer who merely transmits or advocates the client’s asserted damage does not thereby personally acknowledge that damage. Such letters cannot, without more, relieve the claimant of the burden of pleading and proving damage. If the appellate court can deny liability already for insufficient substantiation and proof of damage, it may leave causation open. Art. 8 ZGB is not violated where the burden of proof remains with the claimant in the absence of a proven admission (consid. 2-4).

Texte intégral

{T 0/2}
4C.44/2006 /len

Urteil vom 8. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,

gegen

B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten.

Gegenstand
Auftrag; Sorgfaltspflicht des Anwalts,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2005.

Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger) hatte in C.________ (Kroatien) ein Boot stationiert, das am 10./11. August 1999 durch eine unbekannte Täterschaft beschädigt wurde. Er beauftragte im Juni 2001 Rechtsanwalt B.________ (Beklagter) mit der Wahrung seiner Interessen gegenüber der Versicherungsgesellschaft D.________ Versicherungen. In der Folge warf der Kläger dem Beklagten vor, den Auftrag unsorgfältig erfüllt zu haben. Da der Beklagte die Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG nicht beachtet habe, hätten sich die D.________ Versicherungen im Dezember 2001 auf die Verjährung berufen und lediglich noch ein ungenügendes Angebot zur Erledigung der Streitsache unterbreitet.
B.
Am 9. Oktober 2002 erhob der Kläger gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Horgen Klage auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 33'440.60 nebst Zins. Mit Urteil vom 20. Juli 2004 wies das Bezirksgericht Zürich, an das die Streitsache zuständigkeitshalber überwiesen worden war, die Klage ab.
Dagegen gelangte der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich, das mit Urteil vom 12. Dezember 2005 die Klage ebenfalls abwies.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Kläger sowohl Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. März 2007 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit heutigem Datum hat das Bundesgericht eine vom Kläger gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
C.
Der Kläger begehrt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 33'440.60 nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1999 zu bezahlen. Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
2.
Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, Art. 394 ff. OR, insbesondere Art. 398 OR, verletzt zu haben. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten erfüllt.
Die Vorinstanz bejahte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten. Die Frage des Kausalzusammenhangs liess sie offen, da sie zum Schluss gelangte, dass es bereits an der gehörigen Substantiierung des Schadens und an dessen Nachweis mangle. Sie folgte der Auffassung des Klägers nicht, der in den Schreiben des Beklagten an die D.________ Versicherungen vom 27. Juli 2001 und vom 14. Dezember 2001 ein aussergerichtliches Zugeständnis des Beklagten betreffend die Schadenshöhe erblickt und daher den Schaden für nicht beweispflichtig hält. Die Vorinstanz erwog, im Schreiben vom 27. Juli 2001 habe der Beklagte bloss erklärt, welchen Schadensbetrag der Kläger geltend mache ("Mein Mandant beziffert den Schaden wie folgt"), und die Adressatin um entsprechende Regulierung des Falls ersucht. Nicht anders präsentiere sich die Sache aufgrund des Schreibens vom 14. Dezember 2001, worin der Beklagte gestützt auf die Ermächtigung des Klägers einen Vergleich über die Hälfte des behaupteten - und offensichtlich damals schon bestrittenen - Schadens offeriert habe. Damit lasse sich nicht eine Anerkennung des Schadens durch den Beklagten im vorliegenden Prozess konstruieren. Ganz allgemein sei festzuhalten, dass ein Anwalt, der im Streitfall die Darstellung seines Klienten vertrete, sich diese nicht persönlich zu eigen mache und er auch nicht darauf behaftet werden könne. Dies gelte umso mehr, wenn er der Gegenpartei lediglich mitteile, was sein Mandant fordere.
Was der Kläger dagegen vorbringt, vermag keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Seine Ausführungen zur Sorgfaltspflichtverletzung stossen ins Leere, hat doch die Vorinstanz eine solche bejaht. Der Beurteilung der beiden Schreiben des Beklagten an die D.________ Versicherungen vom 27. Juli 2001 und vom 14. Dezember 2001 durch die Vorinstanz stellt der Kläger lediglich seine eigene Auffassung entgegen. Diese Darlegungen helfen ihm indes nicht weiter, soweit sie sich nicht ohnehin als im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4; 127 III 73 E. 6a S. 81, 543 E. 2c S. 547). Darauf ist nicht einzutreten. Dass die Vorinstanz aus den beiden genannten Schreiben kein Zugeständnis des Schadens durch den Beklagten ableitete, stellt keine Bundesrechtsverletzung dar. Eine Verletzung von Art. 394 ff. OR, insbesondere von Art. 398 OR, ist somit nicht dargetan.
3.
Ebenso wenig liegt eine vom Kläger gerügte Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Da die Vorinstanz nicht von einem Zugeständnis des Schadens auszugehen hatte, auferlegte sie den Beweis für den Schaden zu Recht dem Kläger.
4.
Der Kläger macht sodann eine Verletzung von Art. 46 VVG geltend.
Diese Rüge kann nicht nachvollzogen werden. Es trifft nicht zu, wie der Kläger ausführt, dass die Vorinstanz die Auffassung vertreten habe, die Frage der Verjährung sei gar nicht zu prüfen. In Bezug auf den Kausalzusammenhang war fraglich, ob die D.________ Versicherungen an der Verjährungseinrede festgehalten haben. Die Vorinstanz konnte jedoch die Frage des Kausalzusammenhangs offen lassen, da sie die Klage bereits mangels Substantiierung und Beweises des Schadens abwies. Indem der Kläger das Gegenteil behauptet und erneut auf der Meinung beharrt, der Schaden sei vom Beklagten zugestanden worden und daher nicht mehr beweisbedürftig gewesen, vermag er keine Verletzung von Art. 46 VVG aufzuzeigen.
5.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Der Beklagte hat sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten lassen, sondern handelt als Anwalt in eigener Sache. Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei wird gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen, ausser wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; 125 II 518 E. 5b S. 519 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt und werden vom Beklagten auch nicht aufgezeigt. Daher steht ihm keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'988.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mots-clés

lawyer liabilityburden of proofdamageinsurance limitationmandate contractcausationsubstantiationlegal correspondence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the lawyer was liable under the mandate contract for allegedly mishandling the insurance claim and causing damage by missing the limitation period.

Solution extraite

The court found no federal-law violation in the lower court's refusal to infer a compensable damage admission by the lawyer from his letters to the insurer; the appeal arguments did not undermine the finding that damage had not been sufficiently substantiated or proven.

Motifs extraits

The lower court had accepted a breach of due care but left causation open because damage was neither properly pleaded nor proven. The lawyer's letters merely repeated the client's claim and proposed settlement; they did not amount to a personal acknowledgement of the damage.

Question juridique clé

Whether the burden of proof for damage had been wrongly assigned contrary to Art. 8 ZGB.

Solution extraite

No. Because there was no admissible finding of an acknowledgement of damage, the burden of proving damage remained with the plaintiff.

Motifs extraits

Art. 8 ZGB was not violated since the plaintiff could not rely on any proven admission by the defendant to relieve him of proof.

Question juridique clé

Whether Art. 46 VVG was violated in relation to the limitation defense and causation.

Solution extraite

No. The appellate court held that the lower court was entitled to leave causation open and dismiss the claim already for lack of substantiation and proof of damage.

Motifs extraits

The plaintiff merely repeated his own view that the damage had been acknowledged; this did not establish any error in the lower court's treatment of the limitation issue.

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