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4A_95/2011 ΓÇó Federal appeal rejected for insufficient reasoning
4A_95/2011Tribunal fédéral / Ire division civile21 févr. 2011Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zug Higher Court’s non-entry decision because the filing of 1 February 2011 failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42(1) and Art. 106(2) BGG. The court also ignored the implicitly raised recusal request against the presiding judge, as it was not substantiated and relied only on allegedly unfavorable prior decisions. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; ein bloss sinngemässes Ausstandsgesuch ist unbeachtlich, wenn es sich einzig auf eine frühere ungünstige Entscheidung stützt. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen betreffend verfassungsmässige Rechte ist die Verletzung ausdrücklich und substantiiert geltend zu machen. Fehlt es daran, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Ein Ausstandsbegehren ohne hinreichende Begründung und ohne zusätzliche Anhaltspunkte für Befangenheit bleibt unbeachtet (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).
{T 0/2}
4A_95/2011
Urteil vom 21. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgerichtspräsidium Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung einer Eingabe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 14. Januar 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 25. November 2010 und 17. Dezember 2010 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen den Bund, den Kanton Zug und diverse natürliche Personen einreichte;
dass der Präsident des Kantonsgerichts mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 auf die Klage nicht eintrat mit der Begründung, sie entspreche nicht den Vorschriften der Zivilprozessordnung, worauf die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 2. Dezember 2010 mit detaillierter Begründung hingewiesen worden sei;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2011 an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das mit Beschluss vom 14. Januar 2011 auf deren Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, dass die Beschwerdeführung offensichtlich mutwillig und querulatorisch sei;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 1. Februar 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 14. Januar 2011 mit Beschwerde anfechten will;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe als "Schuldner, Angeklagte, Beschwerdegegner" mehrere amtierende und ehemalige Bundesrichterinnen und Bundesrichter - unter ihnen die unterzeichnende Abteilungspräsidentin - sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts aufführt, die offenbar in sie betreffenden Verfahren tätig waren;
dass nach konstanter Praxis ein Ausstandsbegehren unbeachtlich ist, das allein damit begründet wird, ein Richter oder eine Richterin habe zum Nachteil einer Partei entschieden (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279);
dass das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen die unterzeichnende Abteilungspräsidentin in den schwer verständlichen Ausführungen nicht begründet wird;
dass es sich daher rechtfertigt, das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch unberücksichtigt zu lassen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 1. Februar 2011 diese Anforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin