Late appeal and unpaid advance: no entry

4A_81/2012Tribunal fédéral / Ire division civile5 avr. 2012Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal in a rent-claim dispute. The appellant failed to pay the ordered advance within the extended deadline, which independently justified non-entry under Art. 62(3) BGG. In addition, the appeal was filed late: the thirty-day deadline began after service of the cantonal judgment and expired before the appeal was handed to the post. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondents.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses und Verspätung der Beschwerde. Wird der vom Bundesgericht angesetzte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unabhängig davon führt die nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergebene Beschwerdeschrift zur Verspätung; die Frist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids und ist nach den allgemeinen Fristenregeln zu berechnen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; Parteientschädigungen setzen einen entschädigungsfähigen Aufwand der Gegenpartei voraus.

Texte intégral

{T 0/2}
4A_81/2012

Urteil vom 5. April 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. A.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
  2. Y.________ AG,
    vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Casarramona,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietzinsforderungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass die X.________ AG, (Beschwerdeführerin) den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 1. März 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass das angefochtene Urteil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen am 22. Dezember 2011 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 3. Januar 2012 zu laufen begann (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG; BGE 132 II 153 E. 4.2) und am 1. Februar 2012 ablief;
dass die am 6. Februar 2012 der Post übergebene Beschwerdeschrift somit verspätet eingereicht wurde;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Mots-clés

non-entryappeal deadlinecourt-cost advancelate filingcourt costsparty compensation