Federal Supreme Court: inadmissibility for insufficient reasoning

4A_746/2011Tribunal fédéral / Ire division civile6 mars 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellants' challenge in a tenancy dispute because their submissions failed to satisfy the federal reasoning requirements. They did not engage with the cantonal courts' reasoning and attempted to introduce an expanded factual account without showing why this was permissible. The Court also held that the appellants lacked standing to attack the cantonal decision that had been favorable to them. Their request for interim measures became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellants, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen und Beschwerdelegitimation. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; die Rüge von Grundrechtsverletzungen bedarf besonderer Begründung und wird nicht von Amtes wegen geprüft. Bloss appellatorische Kritik oder die Darlegung eines über den verbindlich festgestellten Sachverhalt hinausgehenden Vorbringens genügt nicht. Eine Partei ist zur Anfechtung eines Entscheids nicht legitimiert, soweit dieser zu ihren Gunsten ausgefallen ist und sie dadurch nicht beschwert ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

Texte intégral

{T 0/2}
4A_746/2011

Urteil vom 6. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Geiger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietzinserhöhung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht sowie III. Zivilkammer, vom 8. November 2011.
In Erwägung,
dass zwischen A. und B. X.________ (Beschwerdeführer) einerseits und C.________ (Beschwerdegegner) andererseits mietrechtliche Streitigkeiten bestehen;
dass das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 eine vom 24. November 2011 datierende Eingabe der Beschwerdeführer dem Bundesgericht überwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit zwei Entscheiden vom 8. November 2011 auf ein Ausstandsbegehren und eine Berufung der Beschwerdeführer bzw. auf eine von ihnen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und es im Weiteren eine vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 drei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Obligationenrecht sowie III. Zivilkammer) vom 8. November 2011 einreichten und erklärten, diese mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 zudem um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchten und dem Bundesgericht in der Folge verschiedene weitere Eingaben und Unterlagen zukommen liessen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen;
dass die Beschwerdeführer im Übrigen zur Anfechtung des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Obligationenrecht) vom 8. November 2011 nicht berechtigt sind, zumal dieses zugunsten der Beschwerdeführer ausfiel, indem eine vom Beschwerdegegner erhobene Beschwerde abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt wurden (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht und III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Corboz

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Mots-clés

inadmissibilityreasoning requirementsstandingfederal appealcourt costsparty compensationtenancy dispute

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Solution extraite

No. The appellants failed to engage with the challenged decisions' reasoning and did not properly substantiate any constitutional or factual objections.

Motifs extraits

A federal appeal must explain, with reference to the contested reasoning, which rights were violated; review of fundamental rights is not ex officio. The submissions merely asserted an expanded factual version without showing admissibility under Art. 105(2) BGG.

Question juridique clé

Whether the appellants had standing to challenge the decision that had been favorable to them.

Solution extraite

No. They were not entitled to appeal a decision that dismissed the respondent's complaint and imposed costs on him in their favor.

Motifs extraits

A party lacks standing to attack a decision that does not adversely affect it within the meaning of Art. 76(1)(b) BGG.

Question juridique clé

Costs and party compensation in the federal proceedings.

Solution extraite

Court costs were imposed on the appellants; no party compensation was awarded to the respondent because no compensable expense arose.

Motifs extraits

The appellants lost the proceeding and therefore bear the costs under Art. 66(1) BGG. The respondent incurred no federal-court expenses, so no compensation is due.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.