Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid denied

4A_745/2012Tribunal fédéral / Ire division civile9 janv. 2013Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court dealt with a civil appeal against an Obergericht decision that had rejected, insofar as admissible, a complaint alleging denial of access to the case file. The appellant sought suspensive effect and legal aid. The Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements, because it failed to show which rights had been violated. It therefore did not enter into the appeal. As the appeal was manifestly hopeless, legal aid and free representation were refused. No court costs were charged exceptionally, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen; das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, wenn sie nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Verfassungsrügen werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden. Art. 64 Abs. 1 BGG; unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit voraus; ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos, ist das Gesuch abzuweisen. Wird über die Streitsache entschieden, wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG; ausnahmsweise Verzicht auf Gerichtskosten und kein Anspruch auf Parteientschädigung bei fehlendem Aufwand der Gegenpartei.

Texte intégral

t F

{T 0/2}
4A_745/2012

Urteil vom 9. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Esslinger und Rahel Häfeli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Akteneinsicht/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. November 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2012 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es u.a. feststellte, dass dessen Akteneinsichtsrecht im Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer betreffend Übertragung der Stammanteile der X.________ GmbH vollständig gewahrt worden sei und dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, in einem weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf zwischen C.________ und der X.________ GmbH ein hinlängliches Gesuch um Akteneinsicht zu stellen;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin nicht rechtsgenügend dargelegt wird, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Mots-clés

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