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4A_714/2011 ΓÇó Mootness after recusal rendered the appeal moot
4A_714/2011Tribunal fédéral / Ire division civile22 mai 2012Withdrawn
The appellant challenged a Zurich Commercial Court order referring a recusal request to the cantonal administrative commission, arguing that the federal civil procedure code applied and that another body had to decide the motion. While the federal appeal was pending, the commission held itself competent but then dismissed the matter as moot because the challenged commercial judge had recused himself. The Federal Supreme Court therefore found that the appellant no longer had a legal interest in the appeal and struck the case off the docket. It ordered no court costs and no party compensation, but granted legal aid and appointed counsel as official representative.
Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt zur Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn der angefochtene Entscheid wegen nachträglicher Erledigung keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet und die Beurteilung des Rechtsmittels kein aktuelles praktisches Interesse mehr begründet. Fehlt es an der Veranlassung des Eintritts der Gegenstandslosigkeit durch eine Partei und lässt sich im summarischen Verfahren der mutmassliche Prozessausgang nicht bestimmen, rechtfertigt sich der Verzicht auf Gerichtskosten und Parteientschädigung. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewähren, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint und Bedürftigkeit ausgewiesen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
{T 0/2}
4A_714/2011
Verfügung vom 22. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zuständigkeit,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 das Ablehnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegen Handelsrichter Dr. Roger Peter an die Verwaltungskommission des Obergerichts überwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesgericht einreichte und geltend machte, entgegen der Ansicht des Handelsgerichts sei vorliegend nicht das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar, sondern die eidgenössische Zivilprozessordnung, womit das Ablehnungsgesuch vom Obergericht als Gesamtgericht oder allenfalls vom Handelsgericht selbst zu behandeln sei;
dass das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand sachlicher Unzuständigkeit sistiert wurde;
dass die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sich für die Sache zuständig erachtete, das Verfahren jedoch mit Beschluss vom 7. März 2012 als gegenstandslos abschrieb, da der betroffene Handelsrichter in der Zwischenzeit den Ausstand erklärt hatte;
dass damit das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Frage, ob das Handelsgericht das Ablehnungsgesuch an die unzuständige Behörde überwiesen hatte, weggefallen und die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass sich aufgrund summarischer Beurteilung nicht bestimmen lässt, wie der Prozess ausgegangen wäre, und keine der Parteien das nachträgliche Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses verursacht hat (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4a);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei die Beschwerdegegnerin ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hätte, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege damit in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch im Übrigen gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos erscheint und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Philip Stolkin als amtlicher Vertreter bestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Rechtsanwalt Philip Stolkin wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
6.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier