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4A_687/2010 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning; legal aid denied
4A_687/2010Tribunal fédéral / Ire division civile25 févr. 2011Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision refusing legal aid in a civil matter. The appellant’s submission did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to identify any concrete legal violation and relied on general references. The court therefore did not enter into the appeal. As the appeal was hopeless, the request for legal aid in the federal proceedings was denied. In view of the circumstances, the court waived the charging of court costs.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of an appeal before the Federal Supreme Court requires specific reasoning directed against the contested decision. The party must, in the appeal itself, indicate which rights were violated and why; mere references to previous submissions or the record are insufficient (consid. 2). Untimely supplementary submissions cannot remedy the absence of proper reasoning. An appeal lacking such substantiation is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid under Art. 64 BGG is refused where the appeal is hopeless; costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG in the circumstances of the case.
{T 0/2}
4A_687/2010
Urteil vom 25. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisgerichtspräsident St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 6. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2010 beim Kreisgericht Rorschach einen gegen die X.________ Bank gerichteten Klageentwurf über Fr. 158'079.-- einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersuchte;
dass das Kreisgericht Rorschach die Akten zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen überwies, wobei dessen Präsident das Gesuch am 22. Oktober 2010 wegen Aussichtslosigkeit abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen einen von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2010 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. Dezember 2010 abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen insbesondere erwog, dass sich die Frage der Prozessfähigkeit der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin gemäss Art. 35 IPRG nach deutschem Recht richte und die geschäfts- und prozessunfähige Beschwerdeführerin gemäss § 1896 BGB nur über einen eingesetzten Betreuer oder durch einen Bevollmächtigten handeln könne;
dass das Kantonsgericht St. Gallen zudem erwog, es stehe fest, dass die prozessunfähige Beschwerdeführerin nicht wirksam vertreten und ihr Begehren in der Hauptsache aussichtslos sei, weshalb ihr nichts anderes übrig bleibe, als an ihrem Wohnort auf die Bestellung eines Betreuers hinzuwirken und nach erfolgter Bestellung durch diesen ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in einer vom 22. Dezember 2010 datierenden Eingabe erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Dezember 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen und für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass die in Art. 100 Abs. 1 BGG vorgesehene Beschwerdefrist von 30 Tagen als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb die in der Beschwerde beantragte Fristverlängerung nicht gewährt werden kann und die dem Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeergänzung vom 11. Februar 2011 ausser Betracht bleiben muss, in der sie abermals um Fristverlängerung ersucht;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann