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4A_624/2010 ΓÇó Appeal dismissed for lack of standing and lateness
4A_624/2010Tribunal fédéral / Ire division civile24 nov. 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Zurich Commercial Court's order in a company-name dispute. It held that the appellant lacked standing because it had prevailed below and was not shown to be adversely affected. The appeal was also manifestly late, since the cantonal order had been served on 9 December 2009 and the federal appeal was posted only on 2 November 2010. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.
Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 1, Art. 117, Art. 44 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde: Beschwerdebefugnis und Frist. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist und kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung dartun kann. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am folgenden Tag nach Zustellung zu laufen; die Rechtzeitigkeit setzt die Übergabe der Eingabe an die Post spätestens am letzten Tag der Frist voraus. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, gehen die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten der beschwerdeführenden Partei; eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Partei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (consid. 1–3).
{T 0/2}
4A_624/2010
Urteil vom 24. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Firma,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 auf ein Begehren der Beschwerdegegnerin nicht eintrat, mit dem sie im Wesentlichen beantragt hatte, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die weitere Führung der Firma "X.________" zu unterlassen und im Unterlassungsfall sei das Handelsregisteramt Zürich gerichtlich anzuweisen, die Löschung der Firma der Beschwerdeführerin vorzunehmen;
dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2010 beim Bundesgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, mit den Anträgen, den Entscheid für die Namensänderung "X.________ AG" und "das Verlangen vor dem Handelsregisteramt um Namensänderung der Firma" gegenstandslos zu erklären;
dass auf die Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Handelsgericht obsiegte und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie durch denselben beschwert sein soll und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung haben soll (Art. 76 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110);
dass eine Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss den kantonalen Akten am 9. Dezember 2009 zugestellt wurde;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift am 2. November 2010 der Post übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer