Federal appeal inadmissible for non-exhaustion of cantonal remedies

4A_576/2011Tribunal fédéral / Ire division civile25 oct. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal against the conciliation authority’s strike-off order was inadmissible because the appellant had not exhausted the cantonal remedies. Since he alleged that the settlement reached before the conciliation authority was invalid due to a misunderstanding, the proper course was a revision request before the cantonal court last deciding on the matter under Art. 328(1)(c) ZPO. The federal appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG; Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO: Die Beschwerde an das Bundesgericht setzt die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraus. Wird die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs geltend gemacht, ist grundsätzlich zuerst das kantonale Rechtsmittel der Revision beim letztinstanzlich entscheidenden Gericht zu ergreifen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).

Texte intégral

{T 0/2}
4A_576/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug vom 2. September 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug folgende Rechtsbegehren einreichte:

"1. Die geltende Kündigungsregelung gemäss Vertrag sei abzuändern auf 5, maximal 10 Arbeitstage (1, längstens 2 Wochen), immer auf Ende jeden Monats, während längstens der gesetzlichen Frist.
2. Die Frist für die Freigabe des Mietzinsdepots sowie für die Heizkostenabrechnung sei durch die Schlichtungsbehörde festzusetzen (maximal 60 Tage nach Auszug).
3. Der Mietzins soll ab sofort 50% gekürzt werden, bis alle Mängel in gegenseitigem Einvernehmen behoben und insbesondere die Schimmelproblematik gelöst ist."

dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. September 2011 einen Vergleich schlossen, worauf die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren zufolge Vergleichs am Protokoll abschrieb;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. September 2011 datierte, als "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss der Schlichtungsbehörde beim Bundesgericht anfechten will;

dass er in der Eingabe insbesondere vorbringt, dass er nachträglich festgestellt habe, dass der Vergleich auf einem Missverständnis beruhe;

dass die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);

dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. September 2011 selbst darauf hinweist, dass die Revision eines rechtskräftigen Entscheides beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, verlangt werden kann, wenn geltend gemacht wird, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO);

dass somit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Mots-clés

inadmissibilityexhaustion of remediesconciliation settlementrevisioncourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal was admissible despite the alleged invalidity of the conciliation settlement.

Solution extraite

The appeal was inadmissible because the cantonal remedies had not been exhausted; a challenge to the settlement had first to be brought before the cantonal court last deciding on the matter by way of revision.

Motifs extraits

Under Art. 75(1) and Art. 113 BGG, federal review presupposes exhaustion of the cantonal instance chain. The appellant himself referred to Art. 328(1)(c) ZPO as the proper route to challenge an allegedly invalid judicial settlement. Since that remedy had not been used, the Federal Supreme Court could not entertain the appeal.

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