Inadmissibility of appeal for insufficient reasoning

4A_553/2011Tribunal fédéral / Ire division civile14 oct. 2011Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission did not satisfy the statutory reasoning requirements for a complaint against the cantonal cost ruling. Although the appellant invoked denial of hearing, good faith, and equal treatment, she failed to engage with the decisive provisions of the Zurich Code of Civil Procedure or explain any arbitrary application of those rules. The court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay federal court costs of CHF 500.

Regeste Omnilex

Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen einen kantonalen Kostenspruch. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss unter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen betreffend die Anwendung kantonalen Prozessrechts ist aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Bloss abstrakte Vorwürfe genügen nicht. Verfassungsrügen werden nur geprüft, soweit sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 43 BGG nur bei Anwendbarkeit).

Texte intégral

{T 0/2}
4A_553/2011

Urteil vom 14. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozesskaution; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Horgen der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. September 2010 eine Frist von zwanzig Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um für die sie allenfalls treffenden Parteientschädigungen an die Gegenparteien eine Prozesskaution von insgesamt Fr. 33'000.-- zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Fall der Säumnis;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 deren Rekurs guthiess und den Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. September 2010 aufhob;

dass der Beschwerdegegner den Beschluss des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2011 die Nichtigkeitsbeschwerde guthiess, den Beschluss des Obergerichts aufhob und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 30'000.-- ansetzte als Sicherheit für die Zahlung einer allfällig dem Beschwerdegegner geschuldeten Prozessentschädigung;

dass das Kassationsgericht gestützt auf § 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO ZH die Kosten des Rekursverfahrens sowie jene des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, dem Beschwerdegegner Prozessentschädigungen für das Rekurs- und Kassationsverfahren zu zahlen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. September 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 22. Juli 2011 Beschwerde einzureichen;

dass zunächst festzuhalten ist, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 43 BGG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zur Anwendung kommt, weshalb ihr keine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung einzuräumen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Rechtsschrift vom 14. September 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil zwar eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, ein Verstoss gegen Treu und Glauben und eine rechtsungleiche Behandlung behauptet wird, jedoch nicht konkret auf die für das Kassationsgericht hinsichtlich des Kostenspruches massgebenden Bestimmungen (§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO ZH) eingegangen und nicht dargelegt wird, inwiefern das Kassationsgericht diese Bestimmungen willkürlich angewendet oder ausgelegt haben soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Mots-clés

admissibilityreasoning requirementslitigation securitycantonal procedural lawconstitutional complaintcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal met the reasoning requirements for challenging the cantonal cost order.

Solution extraite

No. The submission did not specifically address the decisive cantonal provisions or show arbitrary application of cantonal procedural law.

Motifs extraits

Under Art. 42(1) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to identify which rights were violated and, for constitutional claims, expressly raise and substantiate them. The brief merely alleged hearing, good faith, and equal treatment violations without engaging with §§ 64(2) and 68(1) ZPO ZH.

Question juridique clé

Who bears the federal court costs.

Solution extraite

The appellant must bear the court costs.

Motifs extraits

As the appeal was inadmissible, costs were charged to the appellant under Art. 66(1) BGG.

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