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4A_468/2012 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
4A_468/2012Tribunal fédéral / Ire division civile24 sept. 2012Inadmissible
A party appealed to the Swiss Federal Supreme Court against a cantonal procedural order concerning access to case files and a refusal to further extend a deadline. The Court held that the appeal submissions did not satisfy the statutory reasoning requirements because they failed to show how the cantonal decision violated rights and did not properly raise and substantiate constitutional complaints. It therefore did not enter into the appeal. The request for a stay became moot, and the Court waived court costs, making the request for exemption from costs moot as well.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids substantiiert darzulegen, welche Rechte verletzt sein sollen; blosse Kritik oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Verfassungsrügen werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur bei ausdrücklicher Erhebung und hinreichender Begründung. Die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar. Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Werden keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos; ebenso ein Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Erledigung der Hauptsache.
{T 0/2}
4A_468/2012
Urteil vom 24. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
verfahrensleitende Verfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 11. Juli 2012.
In Erwägung,
dass zwischen den Parteien seit Dezember 2008 ein Prozess vor dem Kreisgericht Toggenburg hängig ist;
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 19. April 2012 beim Kantonsgericht St. Gallen darüber beschwerte, dass ihm das Kreisgericht die verlangten Aktenverzeichnisse vorenthalten würde;
dass das Kantonsgericht die Aktenverzeichnisse am 2. Mai 2012 dem Beschwerdeführer zustellte, nachdem diese am 26. April 2012 auf Verlangen des Kantonsgerichts zusammen mit den Akten an dieses übermittelt worden waren;
dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer zudem am 2. Mai 2012 eine Frist von 30 Tagen zur Einsichtnahme in die Akten ansetzte, die auf Gesuch des Beschwerdeführers bis 20. Juli 2012 verlängert wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2012 um eine weitere Fristerstreckung von dreissig Tagen ersuchte;
dass das Kantonsgericht mit Entscheid vom 11. Juli 2012 das Fristerstreckungsgesuch abwies und das Beschwerdeverfahren als erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. August 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2012 aufgefordert wurde, bis zum 11. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 11. September 2012 die Gesuche stellte, ihn von der Verpflichtung zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befreien und die Frist zur Begründung der Beschwerde zu erstrecken;
dass die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. August und 11. September 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin