Bank access after revocation of power of attorney

4A_457/2008Tribunal fédéral / Ire division civile8 mai 2009Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed a bank customer's civil appeal seeking disclosure of account statements and banking records. It held that any power of attorney had been revoked by the time of the action, so no disclosure right survived. Article 47 BankG is only a criminal provision and does not create a civil claim. The bank's earlier disclosures did not establish a protected reliance situation amounting to abuse of rights. The complaint of denial of justice also failed. Free legal aid was refused because the appeal lacked prospects of success, and court costs were charged to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 34 OR; revocation of power of attorney and bank disclosure; Art. 47 BankG does not found a civil right of access; Art. 2 Abs. 2 ZGB requires protected reliance for venire contra factum proprium; Art. 29 Abs. 2 BV. A bank's duty to provide information to a former agent ends with revocation of the power of attorney; revocation may occur expressly or by conduct and, once communicated, restores the bank's duty of secrecy, including for prior transactions. A penal norm on banking secrecy does not itself confer a private-law information claim. Widersprüchliches Verhalten constitutes abuse of rights only where the prior conduct created justified reliance and detrimental dispositions. A procedural omission is not a denial of justice if the omitted request was incapable of affecting the outcome (consid. 2-5).

Texte intégral

{T 0/2}
4A_457/2008

Urteil vom 8. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler.

Gegenstand
Bankvollmacht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) eröffnete im Jahr 1990 bei der Bank X.________ (Beschwerdegegnerin) auf den Namen seiner Schwester ein Sparheft mit der Nr. 001. Als wirtschaftlich Berechtigter wurde der Beschwerdeführer angegeben. Über das entsprechende Konto erhielt er von seiner Schwester eine Vollmacht.
Über das weitere Schicksal des Kontos ist nichts Genaues bekannt. Im Jahr 2005 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf Anfrage bekannt, das Konto existiere seit mehr als zehn Jahren nicht mehr. Am 24. Januar 2006 bestätigte sie dies und teilte dem Beschwerdeführer mit, sie könne ihm keine weiteren Auskünfte über das Konto mehr geben, da mit der Saldierung der Kontobeziehung auch die Vollmacht erloschen sei.
Am selben Tag informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jedoch über ein weiteres Konto Nr. 002 mit Schlussaldo von ca. Fr. 40'000.-- und teilte ihm mit, seine Schwester habe dieses Konto im Jahr 2004 aufgelöst. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass das Konto zwar auf den Namen seiner Schwester eröffnet worden sei, das einbezahlte Geld jedoch ihm gehört habe. Er hielt für erwiesen, dass seine Schwester das Geld veruntreut habe. Da das Bankgeheimnis bei strafbaren Handlungen nicht angerufen werden könne und die seinerzeit eingeräumte Vollmacht nie widerrufen worden sei, verlangte er von der Beschwerdegegnerin Auskunft über die beiden Konti, was diese verweigerte.

B.
B.a Am 20. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm einen Kontoauszug des Sparheftes Nr. 001 sowie einen Auszug des Kontos Nr. 002 herauszugeben. Ferner habe die Beschwerdegegnerin ihm Kopien der Unterlagen über die Umwandlung des Sparheftes Nr. 001 in das Konto Nr. 002 sowie über Bezüge vom Sparheft Nr. 001 und vom Konto Nr. 002 auszuhändigen. Mit Urteil vom 10. März 2008 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab.
B.b Dagegen appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Gutheissung der Klage. Mit Urteil vom 5. September 2008 wies das Obergericht die Appellation ab.
B.c Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2008 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Oktober 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid einer kantonalen Letztinstanz (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht vollständig geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 OR und Art. 400 OR vor. Gemäss BGE 101 II 117 ff. habe ein Bevollmächtigter Anspruch auf Auskunftserteilung durch die Bank, der erst mit dem Widerruf der Vollmacht dahinfalle.

2.1 Beim Widerruf einer Vollmacht handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, die auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann (Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2009, § 18 Rz. 20; ROGER ZÄCH, in: Berner Kommentar, 1990, N. 3 zu Art. 34 OR; PETER JUNG, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2008, N. 1 zu Art. 34 OR). Von einem konkludenten Widerruf wird im Bankverkehr etwa ausgegangen, wenn ein Kontoinhaber eine Vollmacht für ein bestimmtes Konto erteilt hat und dieses später aufhebt (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl. 2004, Rz. 694; FELIX ERB, Die Bankvollmacht, 1974, S. 253). Bei Kundgabe des Widerrufs nur an die Bank besteht die interne Vollmacht so lange fort, bis der Bevollmächtigte durch die Bank als Botin oder durch den Vollmachtgeber über den Widerruf informiert wird (ERB, a.a.O., S. 246). Nach dem Erlöschen der Vollmacht haben Banken gegenüber dem früheren Bevollmächtigten wieder das Bankgeheimnis zu wahren und zwar auch bezüglich Vorgängen während der Zeit, als die Vollmacht bestand (vgl. BGE 101 II 117 E. 4 S. 119; ZÄCH, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 OR; ERB, a.a.O., S. 247).

2.2 Ob die Vollmacht des Beschwerdeführers nach Auflösung des Sparheftes Nr. 001 auch für das Konto Nr. 002 bestand und ob die Auskunftspflicht der Bank allenfalls bereits mit Saldierung des Sparheftes bzw. Kontos dahinfiel, kann offen bleiben, da dem Beschwerdeführer jedenfalls am 24. Januar 2006 die konkludente Erklärung des Widerrufs seiner Vollmacht zugegangen ist. Somit bestand bei Klageeinreichung am 20. Juni 2007 keine Vollmacht mehr, aus welcher der Beschwerdeführer allenfalls ein Recht auf Auskunft hätte herleiten können.

3.
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 47 BankG vor. Aus dieser Bestimmung ergebe sich e contrario, dass die Bank den vom Kontoinhaber beauftragten Personen Auskunft zu erteilen habe.
Auch diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Art. 47 BankG eine Strafnorm ist, die als solche keine Anspruchsgrundlage für einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch bildet.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 ZGB geltend. Die Beschwerdegegnerin habe sich ihm gegenüber auf das Bankgeheimnis berufen, dann aber gleichwohl Auskünfte über Vorgänge erteilt, die unter das Bankgeheimnis fielen. Ein solches Verhalten stelle ein venire contra factum proprium dar.

4.1 Art. 2 Abs. 2 ZGB sanktioniert Handlungen, die zwar im Einklang mit der entsprechenden gesetzlichen Norm oder einer privatautonomen Vertragsbestimmung stehen, aber objektiv eine Verletzung des Redlichkeitsstandards von Treu und Glauben darstellen und damit das Vertrauen der Rechtsgenossen auf redliches und sachangemessenes Verhalten enttäuschen (BGE 125 III 257 E. 2a S. 259; BRUNO HUWILER, Aequitas und bona fides als Faktoren der Rechtsverwirklichung, Beiheft 16 zur ZSR 1994, S. 57 f.). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs erfasst Art. 2 Abs. 2 ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt es allerdings keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; BGE 125 III 257 E. 2a S. 259; BGE 121 III 350 E. 5b S. 353; BGE 115 II 331 E. 5a S. 338; MERZ, Berner Kommentar, N. 401 f. zu Art. 2 ZGB). Der Vertrauende muss aufgrund des geschaffenen Vertrauens Dispositionen getroffen haben, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 125 III 257 E. 2a S. 259).

4.2 Inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch neue Handlungen enttäuscht wurde und welche Dispositionen er gestützt darauf getroffen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots liegt nicht vor.

5.
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem sie einen der in der Berufungsreplik gestellten Anträge nicht beurteilt habe. Mit diesem Antrag hat der Beschwerdeführer verlangt, die Berufungsantwort sei an die Beschwerdegegnerin zur Überarbeitung zurückzuweisen mit der Auflage, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift Stellung zu nehmen und anzugeben, welche Noven geltend gemacht würden und warum die Voraussetzungen dazu gegeben seien.

5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; BGE 118 Ia 17 E. 1c S. 19).

5.2 Beim fraglichen Antrag handelt es sich um ein prozessuales Begehren, dessen Behandlung keinen wesentlichen Einfluss auf den Entscheid der Vorinstanz gehabt hätte, zumal die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin gestützt hatte. Die stillschweigende Ablehnung des Antrags durch die Vorinstanz stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

6.
Die Begehren des Beschwerdeführers erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da nach dem Gesagten auch die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da beim Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingeholt wurde (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Mots-clés

bank secrecypower of attorneyrevocationdisclosure claimgood faithprocedural fairnesslegal aidcivil appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant still had a valid power of attorney giving him a right to bank information

Solution extraite

No. Any power of attorney had been revoked, at the latest by the bank's communication of 24 January 2006, so no authority existed when the action was filed.

Motifs extraits

Revocation of a power of attorney can be implied; once the bank communicated the revocation, the internal authority ended and the bank again owed secrecy. The court left open whether the authority had already ended earlier upon closure of the account, because in any event no authority existed by the filing date.

Question juridique clé

Whether Art. 47 BankG creates a private law claim to bank disclosure

Solution extraite

No. Art. 47 BankG is a criminal provision and does not itself provide a civil basis for disclosure claims.

Motifs extraits

The appellant wrongly inferred an entitlement from the penal norm; the provision does not establish a private-law right to information.

Question juridique clé

Whether the bank acted in breach of good faith by invoking bank secrecy after having disclosed some information

Solution extraite

No. The appellant failed to show any protected reliance or detrimental disposition caused by the bank's conduct.

Motifs extraits

A contradiction in conduct violates good faith only if prior conduct created protected reliance that is later disappointed. Such reliance and resulting dispositions were neither alleged nor apparent.

Question juridique clé

Whether the cantonal court committed a denial of justice by not expressly deciding a procedural request in the appeal reply

Solution extraite

No. The request concerned a procedural matter that could not materially affect the outcome, and its implicit rejection caused no essential procedural defect.

Motifs extraits

The right to be heard covers relevant procedural steps, but the omitted ruling concerned a motion without decisive impact, especially because the lower court did not rely on the respondent's appeal answer.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid before the Federal Supreme Court

Solution extraite

No. The appeal had no prospects of success.

Motifs extraits

Because the claims were manifestly hopeless, the statutory condition for free legal aid was not met.

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