Proceedings struck out after abandonment of bankrupt estate

4A_381/2007Tribunal fédéral / Ire division civile10 févr. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Supreme Court struck the appeal off the roll after the bankrupt estate of the deceased appellant and the creditors declined to continue the federal proceedings. The underlying dispute concerned a brokerage contract and a cantonal judgment ordering payment of CHF 150,000 plus interest. The court held that, because the proceedings were not continued after the bankruptcy had been opened and the collocation plan had become final, the appeal had to be discontinued. It further held that the federal court costs and the respondents' compensation for their response on suspensive effect were ordinary bankruptcy claims, not estate debts, and therefore had to be borne by the bankrupt debtor.

Regeste Omnilex

Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 262 SchKG; Streit um die Kostenfolgen nach Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens infolge Verzichts auf Weiterführung durch Konkursmasse und Gläubiger. Wird ein bundesgerichtliches Verfahren nach Eröffnung des Konkurses über eine ausgeschlagene Erbschaft wegen fehlender Weiterführung abgeschrieben, so sind die Prozesskosten und die dem obsiegenden Gegner für eine verfahrensbezogene Stellungnahme geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden, sondern gewöhnliche Konkursforderungen. Sie sind daher nicht der Konkursmasse, sondern dem Konkursiten aufzuerlegen (E. 2).

Texte intégral

{T 0/2}
4A_381/2007

Verfügung vom 10. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
Konkursmasse der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft von A.________ sel.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
    Beschwerdegegnerinnen,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 17. Juli 2007.
In Erwägung,
dass A.________ auf Klage der Beschwerdegegnerinnen von der Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Urteil vom 11. April 2007 zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins an die Beschwerdegegnerinnen verpflichtet wurde;

dass der Beklagte mit Appellation an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof das Rechtsmittel mit Urteil vom 17. Juli 2007 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass der Beklagte dieses Urteil am 14. September 2007 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage beantragte;

dass die Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 21. September 2007 aufgefordert wurden, bis zum 8. Oktober 2007 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;

dass die Beschwerdegegnerinnen mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 die Abweisung des Gesuchs verlangten;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2007 abgewiesen wurde;

dass der Anwalt von A.________ dem Bundesgericht mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 mitteilte, dass dieser am 11. Oktober 2007 verstorben war;

dass mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2007 das bundesgerichtliche Verfahren sistiert wurde, bis über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft von A.________ entschieden sein würde;

dass der Anwalt der Beschwerdegegnerinnen dem Bundesgericht mit Schreiben vom 14. April 2009 mitteilte, dass am 5. Januar 2009 über die ausgeschlagene Hinterlassenschaft von A.________ der Konkurs eröffnet worden sei;
dass mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2009 das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland aufgefordert wurde, dem Bundesgericht nach Rechtskraft des Kollokationsplanes mitzuteilen, ob die Konkursmasse den Anspruch der Beschwerdegegnerinnen anerkannt habe oder ob von Gläubigern der Konkursmasse die Fortsetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens verlangt worden sei;
dass das Konkursamt Oberland dem Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Februar 2010 mitteilte, dass der Kollokationsplan mit den kollozierten Forderungen der Beschwerdegegnerinnen in Rechtskraft erwachsen sei;

dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist;

dass die beschwerdeführende Partei kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG);

dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die den Beschwerdegegnerinnen wegen des ihnen erwachsenen Aufwandes (Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden sind (Art. 262 SchKG), sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen;

verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Konkursitin auferlegt.

3.
Die Konkursitin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, und dem Konkursamt Oberland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Mots-clés

brokerage contractbankruptcyrepudiated estatestriking outcourt costsparty compensationordinary bankruptcy claimssuspensive effect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the federal appeal had to be struck out after the bankrupt estate and creditors renounced continuation of the proceedings.

Solution extraite

Yes. The proceeding had to be discontinued because continuation was waived by the bankrupt estate and the creditors.

Motifs extraits

After the bankruptcy office reported that the collocation plan had entered into force and no party requested continuation, the appeal was no longer pursued and the case had to be removed from the docket.

Question juridique clé

How to allocate court costs and party compensation after the proceedings were discontinued.

Solution extraite

The appellant estate had to bear the federal court costs and pay respondent compensation.

Motifs extraits

Since the estate did not continue the proceedings, the costs and the compensation for the respondents' work were not bankruptcy estate debts but ordinary bankruptcy claims, chargeable to the bankrupt debtor rather than the estate.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.