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4A_372/2012 ΓÇó Non-payment of advance costs leads to non-entry on appeal
4A_372/2012Tribunal fédéral / Ire division civile10 sept. 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint concerning free legal aid because he failed to pay the advance costs even after the additional deadline granted by order of 13 July 2012. The Court therefore issued a non-entry decision under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird der vom Bundesgericht verlangte Kostenvorschuss innert Frist und Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Gericht im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht ein; eine inhaltliche Prüfung entfällt. Die Gerichtskosten sind dem säumigen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4A_372/2012
Urteil vom 10. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Mai 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 13. Juli 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin